— 602 —
Gesetz vom Jahre 1873 haben als Muster dienen lassen, so haben sie doch
darin eine wesentlich bessernde Aenderung getroffen, dass sie mehr Personen
als seither der Steuer unterwerfen und höhere Prozentsätze einführen. Unter
diesen neueren Gesetzen verdient namentlich dasjenige des Grossherzogthums
Hessen vom Jahre 1884 Anerkennung. (Vgl. Hırra’s Annalen des deutschen
Reichs 1886 No. 10 8. 745—761).
Die Reformvorschläge des Verfassers gehen indessen noch weiter. Er
fügt in die Reihe der steuerpflichtigen Personen auch die Ehegatten, die zur
Zeit nur in Elsass-Lothringen, in Baden und im Grossherzogthum Lauenburg,
unter gewissen Verhältnissen auch in 3 kleineren mitteldeutschen Fürsten:
thümern zur Steuer herangezogen werden, ferner auch die Descendenten ein,
von denen bisher mit Ausnahme von Elsass-Lothringen in keinem Staate eine
Erbschaftsabgabe erhoben wird. Wir verhehlen uns nicht die Bedenken, welche
der Besteuerung der Ehegatten und Descendenten entgegengesetzt werden,
indessen wird diesen Einwänden sich dadurch begegnen lassen, dass die
gedachten Personen in die niedrigsten Stufen der Steuerscala (1 bzw. 2°/o)
eingereiht werden und ein Theil der Erbmasse steuerfrei belassen bleibt. Bei
der Besteuerung der Ehegatten würden wir, weitergehend als Verfasser, nicht
blos das Eingebrachte des verstorbenen Ehegatten, sondern auch die Hälfte des
ehelichen Erwerbes als Steuerobject heranzuziehen für begründet erachten.
Mit den weiteren Abstufungen der Steuer sind wir einverstanden. Es
ist dabei genügend beachtet worden, dass diejenigen Personen, welche beim
Erwerbe der abgabepflichtigen Masse nicht ganz unbetheiligt gewesen sind,
bei der Abstufung niedrig gestellt, im Uebrigen aber die Verwandtschafts-
grade gebührend berücksichtigt worden sind. Namentlich erscheint uns
die grössere Heranziehung der Geschwister und die Unterscheidung zwischen
Geschwistern und Descendenten von Geschwistern eine gerechtfertigte.
Wir haben bereits seiner Zeit bedauert, dass bei der Berathung des Preuss.
Erbschaftssteuergesetzes der von der Regierung beabsichtigte Satz von 3 °/o
für Abkömmlinge von Geschwistern keine Annahme gefunden hat.
Auch die vorgeschlagene Erhebung einer Zuschlagssteuer von !/s bis
2 °/o bei Erbanfällen von 50000 M. bis 400000 M. dürfte begründet
erscheinen und keine Härte sein.
Hinsichtlich der Befreiungen sind wir mit dem Herrn Verfasser inso-
weit nicht einverstanden, als wir nur Anfälle an den Kaiser und die
souveränen deutschen Fürsten ete., sowie an den Reichsfiskus und den Fiskus
der deutschen Bundesstaaten, ferner auch an öffentliche Schulen und zur so-
fortigen Verthellungan Arme steuerfrei belassen, dagegen Zuwendungen an Stif-
tungen und Korporstionen jeglicher Art der höchsten Steuerstufe unterwerfen
möchten. Die Ansammlung des Vermögens in der „todten Hand“ nimmt so
grosse, selbst von klerikaler Seite verurtheilte Ausdehnung an, dass es mit Rück-
sicht auf die anerkannt schädlichen Wirkungen dieser Ansammlung geboten er-
scheint, jede financielle Schonung derartiger Körperschaften zurückzuziehen.
Darin dürfte der Herr Verfasser unseres Erachtens wohl zu weit gehen,
wenn er Zuwendungen im Betrage bis zu 1000 M. überhaupt frei lassen will. Nur
bei Descendenten und Ehegatten möchten wir die Freilassungen von Erbschaften
im Einzelnen bis zu 8000M. befürworten. Weitergehende Befreiungen schädigen
bei den vielen kleineren Erbschaften zweifellos den Ertrag der Steuer.
Was nun im Uebrigen die Ermittelung der Erbmasse, die Berechnung