— 603 —
und Einziehung der Steuer, Strafverfahren, Verjährung u. s. w. anlangt, so
möchten wir nur noch auf einzelne Punkte näher eingehen.
Die Besteuerung des im Inlande nachgelassenen Vermögens von Auslän-
dern, sowie des im Auslande befindlichen Vermögens von Inländern dürfte durch
die Vorschläge des Verfassers genügend geregelt erscheinen. Die bekannten Ent-
scheidungen des Reichsgerichts vom 10. November 1882 und vom 25. September
1884 lassen eine klare Regelung als durchaus nothwendig erscheinen.
Dass die vom Todestage des Erblassers an laufenden Zinsen eines
erst nach längerem Zeitraume dem Legatar zinsenfrei zu zahlenden
Vermächtnisses für den Erben eine zu versteuernde Bereicherung bilden,
erscheint uns nicht zweifelhaft. Soviel uns bekannt, hat sich die Preuss. Ver-
waltungspraxis dem nicht bloss vielfach, sondern unbedingt angeschlossen.
Bei den Zuwendungen zur Vergeltung übernommener Leistungen
möchten wir eine bestimmte Vorschrift wegen der Vermächtnisse an Testa-
mentsexekutoren in das Gesetz aufgenommen wissen. Wir würden die Vor-
schrift in dem Lübecker Erbschaftssteuergesetz, wonach Vergütungen bis zu
2 °/o des Nachlasses steuerfrei bleiben sollen, als eine angemessene bezeichnen.
Dass die Zinsen eines Kapitals nur zu 4 °/o angenommen und ebenso
der Kapitalwerth einer Nutzung zum 25fachen zu berechnen, halten wir
umsomehr als angemessen, nachdem der Staat mit Herabsetzung des Zins-
fusses der Staatsschulden vorgegangen ist. Für Liegenschaften würden wir
eine Jahresnutzung von 8 °/, als zureichend halten und die durch Gesetz
vorgenommene Fesstellung dieses Ertragssatzes der immerhin zweifelhaften
Schätzung durch Gutachten vorziehen. Eine solche Feststellung würde die
so häufigen Einreden der Steuerpflichtigen gegen die etwaigen behördlicher
Seits vorgenommenen Erhöhungen der Schätzung beseitigen.
Die Vorschriften über bedingten bzw. betagten Erwerb und bedingte bzw.
betagte Belastung sowie über den Erwerb der Substanz ohne die Nutzung
halten wir durch das preuss. Gesetz für ziemlich zureichend geregelt. Verf.
hat sich in dem Gesetzentwurfe daran auch im Wesentlichen gehalten.
Wünschenswerth wäre es, wenn in dieser Beziehung, namentlich, wo die
Nutzungen verschiedenen Personen gleichzeitig oder nach einander vermacht
sind, noch bestimmtere Vorschriften gegeben würden, wonach die sofortige
endgültige Erhebung der Abgabe ohne Stundung und Nacherhebung, die häufig
den betroffenen Personen als Doppelbesteuerung erscheinen muss, bewirkt wer-
den kann. Wir müssen uns hier der genaueren Vorschläge enthalten, weil
wir damit für die vorliegende Besprechung zu weitläufig werden würden.
Die Besteuerung der Zuwendungen aus gemeinschaftlichen Testamenten
von Ehegatten wird auch nach der Fassung des Gesetzentwurfes des Herrn
Verfassers nicht genügend klar gestellt. Es muss bestimmter ausgedrückt
werden, wann es „zweifelhaft“ ist, von welchem der Ehegatten die Zuwendung
gemacht ist. In unserer Praxis sind uns fast keine Fälle vorgekommen, wo nach
der höheren Orts gegebenen Auslegung der Vorschrift ein vorhandener „Zweifel“
anerkannt wurde, sodass in der Regel die Zuwendungen als von beiden Ehe-
gatten erfolgt versteuert werden müssten. Es ist aber fast durchweg u. E.
anzunehmen, dass jeder Ehegatte nur seine Verwandten bedenken will.
Die aus dem hessischen Gesetze entlehnte Ausdehnung der betr. Vor-
schriften auf gemeinschaftliche Testamente anderer Personen als Eheleute,
dürfte sich empfehlen, wenngleich derartige Fälle selten vorkommen.