Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

— 604 — 
Durch die Vorschläge bezüglich der Zahlungspflicht, Sicherstellung und 
Fälligkeit der Steuer, insbesondere bezüglich der‘ Verhaftung für dieselbe 
scheint uns die bislang noch fehlende Genauigkeit erlangt zu sein. Wir sind 
einverstanden, dass für Richter und Notare eine Verpflichtung, vor Ausein- 
andersetzung über einen Nachlass, vor Aushändigung desselben an die Erben 
die Frage nach der Zahlung der Steuer zu prüfen, angeordnet wird. Wenn 
auch die Unterlassung eine Haftbarkeit für die etwa ausfallende Steuer nicht 
nach sich ziehen soll, so könnte doch eine solche Unterlassung mit Ordnungs- 
strafen zu bedrohen sein. Ueberhaupt halten wir es für angezeigt, für die 
Ermittellung des Nachlasses und der sonstigen die Steuer beeinflussenden 
Umstände die ausgedehnteste Mitwirkung aller Behörden vorzuschreiben. 
Unter diese nothwendige Mitwirkung rechnen wir bei den Anfällen aus 
Familienstiftungen die Anzeige des aufsichtführenden Gerichts, ohne welche 
solche Anfälle nicht controlirt werden können. Die Schwierigkeit, welche 
der Praxis dadurch erwächst, dass die Gesetze nur den Steuerpflichtigen 
die Verbindlichkeit zur Anmeldnng und Angabe des Nachlasses auferlegen, 
muss unbedingt beseitigt werden. Es muss Jeder, welcher Erbe wird und 
als solcher nach dem Tarif steuerpflichtig sein könnte, gesetzlich zur Anmel- 
dung und zum Nachweise der Erbschaft verpflichtet werden. Insbesondere 
müsste diese Verpflichtung auch jedem Inhaber eines Nachlasses auferlegt 
werden. Dementsprechend dürften auch die Strafparagraphen zu fassen sein. 
Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens würden die Vorschriften des 
Bayerischen bez. Hessischen Gesetzes zu adoptiren sein. Damit würde der 
Rechtsweg ausgeschlossen werden. Soll aber der Rechtsweg zulässig bleiben, 
dann erscheint die Klage gegen die Provinzial-Steuerbehörde im Interesse 
einer einheitlichen Rechtsprechung angemessener, als eine Klage gegen die 
Erbschaftssteuer-Aemter. | 
Eine Zahlung von Zinsen von der festgesetzten Steuer, falls die Ab- 
lösung der Abgabe nicht zu dem bestimmten Termine erfolgt, halten wir 
mit dem Herrn Verfasser für geboten. Indessen müssten über die Zahlungs- 
fristen allgemein geltende Vorschriften gegeben werden. 
Mit der Erweiterung der Verjährungsfristen erklären wir uns ein- 
verstanden. Die aufgenommene Bestimmung über die Frist, innerhalb 
welcher Ansprüche auf Zurückerstattung gezahlter Steuer agebracht werden 
können, ergänzt eine fühlbare Lücke des jetzigen Gesetzes. 
Bezüglich der Schenkungssteuer beschränken ‚wir uns auf wenige Än- 
deutungen, zumal bezüglich der Höhe derselben die Vorschriften für die 
Erbschaftssteuer maassgebend sind. Wir erklären insbesondere unser Ein- 
verständniss mit dem Verfasser, wenn er die’ 'Uebergabe-, Leibgedings-, 
Leibrenten-, Alimentationsverträge u. 8. w. mit der Schenkungssteuer belegt 
wissen will. Alle diese Verträge sind vielfach nichts anderes als Schenkungen. 
Für die übernommenen Verpflichtungen aus solchen Verträgen muss ein Ab- 
zug gewährt werden, dessen Werthafeststellung allerdings unter Uimständen 
mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Die für die Schenkgeber ausbe- 
dungenen Vortheile würden nach den Vorschriften für Berechnung von lebens- 
länglichen Nutzungen anzuschlagen sein. 
Wenn wir nun zum Schlusse nach dieser kurzen Betrachtung des eigent- 
lichen Gesetzentwurfes selbst und der daran geknüpften Ausführungen des 
Verfassers uns der wichtigen Frage betreffs der Uebertragung der Steuer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.