Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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auf das Reich zuwenden, so müssen wir gestehen, dass wir durchaus über- 
zeugt den Erwägungen zustimmen, welche er uns in dem]. Theile der ersten 
Abtheilung bietet. Auch unseres Erachtens ist auf dem begonnenen Wege, 
die indirekten Abgaben auf das Reich zu übertragen, unbeirrt weiter zu 
schreiten. Die dagegen vorgebrachten Argumente sind theilweise als unbe- 
rechtigte zu bezeichnen, zum anderen Theil müssen sie aber, wie Verfasser mit 
Recht hervorhebt, gegenüber dem grossen Ziele, nämlich dem weiteren einheit- 
lichen Ausbau des Reiches, der Stärkung der Uentralgewalt, zurückweichen. 
Eine einheitliche Erhebung der Steuer wird in noch höherem Maasse, 
als dies bislang der Fall war, die Abgabe zu einer gerechten machen, indem 
sie alle Bewohner des Reichs nach gleicher Maassgabe und jeden nach 
seinen Kräften heranzieht. Bei der Ausdehnung der Steuerpflicht auf bisher 
befreite Erbanfälle wird ferner den Einzelstaaten immer mehr Material 
beschafft, wonach sie die Einschätzung der directen Steuern richtig und 
sicher entsprechend, der wirklichen Vermögenslage der Steuerpflichtigen 
bemessen können, 
So würde denn die neue Reichssteuer unzweifelhaft zu einem reichen 
Quell werden, der nicht bloss dem Reiche, sondern auch den Einzelstaaten zur 
Erfüllung ihrer grossen Aufgaben immer mehr Mittel zuführt. Und das ist ja 
ein Erfolg, den die Verwaltung bei allen Steuern zu erreichen suchen muss. 
Münster. Severin. 
Das österreichische Steuerstrafrecht. Grundlagen und Reform- 
vorlagen von Eduard Eglauer, k. k. Finanz-Commissär, Innsbruck. 
Verlag der Wagner’schen Universitäts-Buchhandlung 1886. 
Während in den preussischen und den für das deutsche Reich gelten- 
den Steuergesetzen, neben den Vorschriften über die Steuererhebung, der 
Festsetzung der Steuerpflicht in den einzelnen Gesetzen gleichzeitig die mit 
Strafe bedrohten Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die zu 
erhebende Steuer gekennzeichnet und die desswegen zu verhängenden Strafen 
bemessen sind, gilt für Oesterreich und die meisten seiner Kronländer ein 
Gefällstrafgesetz, welches mit Ausschluss der Uebertretung der Vorschriften 
über die direkten Steuern und einige wenige andere Abgabenzweige alle 
Satzungen über die Steuervergehen und deren Bestrafung getrennt von 
den Gesetzen über die zu erhebenden Gefälle umfasst. Dieses 
Strafgesetz ist im Jahre 1835 kundgegeben und am 1. April 1836 in Kraft 
getreten, besteht also jetzt über 50 Jahre. Wegen der Wechselwirkungen 
zwischen den Steuervorschriften und den Steuerstrafbestimmungen ist es unaus- 
bleiblich gewesen, dass das genannte Gesetz durch die zahllosen Abänderungen 
der Steuervorschriften und durch Einführung neuer Steuern wesentliche Ver- 
änderungen erfahren musste und desshalb nunmehr vollständig veraltet ist. 
In dem uns vorliegenden, oben angeführten Werke hat der Herr Ver- 
fasser auf Grund längerer eingehender Studien werthvolles Material zu der 
nothwendigen Reform des österreichischen Gefällestrafrechts niedergelegt. 
Nachdem er zunächst in dem ersten Theile die Grundlagen des österreichischen 
Steuerstrafrechts unter Entwickelung der Begriffe Steuer, Steuervergehen 
und Steuerstrafen, Mittel und Zweck der letzteren darlegt und damit eine 
Skizze der Entwickelung des österreichischen Steuerstrafrechts verbindet, 
Archiv für Öffentliches Recht. II. 3. 4. 40
	        
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