Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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giebt er in dem zweiten Abschnitte seine Vorschläge zu der nothwendigen 
Reform ab, wobei er insbesondere Voraussetzung und Eintheilung der Steuer- 
vergehen, Qualität und Quantität der Steuerstrafen, Strafausschliessungsgründe, 
Versuch, Theilnahme, Konkurrenz und Rückfälligkeit, Haftung u. s. w. sowie 
die Grundsätze des Strafverfahrens — sämmtliches jedoch nur in den all- 
gemeinen Grundsätzen — eingehend berücksichtigt. Es würde zu weit führen, 
wenn wir an dieser Stelle eine weitere Besprechung des Werkes eintreten 
lassen wollten. Wir stehen um so mehr davon ab, als uns das für ein 
näheres Eingehen erforderliche Gesetzesmaterial unzugänglich ist. Wir 
möchten indessen nicht mit der Erklärung zurückhalten, dass wir mit 
grossem Interesse dem Verfasser bei der klaren und lichtvollen theoretischen 
Entwickelung gefolgt sind. Namentlich seinen Ausführungen über die Aehn- 
lichkeit der Gefällehinterziehungen mit den als Betrüg sich qualificirenden 
strafbaren Handlungen, über den Finanzzweck der Strafe (punitur, quia 
peccatum est und ne peccetur) treten wir überall voll bei. Die bedauerlichen 
Folgen gewohnheitsmässiger Gefällehinterziehungen für die Volksmoral treten 
überall zu Tage und es ist zu beklagen, dass nicht von der berufensten Seite, 
von der Geistlichkeit mehr dagegen aufgetreten wird, als es in der That 
geschieht. Interessant ist es uns gewesen, zu erfahren, dass die ältere 
österreichische Gesetzgebung sogar gegen (Geistliche, welche Schwärzer 
begünstigen, besondere Strafen (Temporaliensperre) hat vorsehen müssen. 
Was das Strafprozessverfahren anlangt, so möchten wir nicht mit 
dem Herrn Verfasser die ausschliessliche Zuweisung der Steuerübertretungen 
oder Vergehen an die ordentlichen Gerichte befürworten. Wir erachten die 
Entscheidung durch die Finanzbehörden umsomehr als angemessen, als diese 
wegen ihrer technischen Kenntnisse die Schwere der Delikte zu würdigen 
besser in der Lage sind, als die Gerichte, denen jene Kenntnisse und damit 
der Maassstab der richtigen Beurtheilung in der Regel nicht beiwohnt. 
Dies Verfahren ist kurz, rasch und billig. Die Entscheidungen dürfen nicht 
arbiträr sein, jedoch muss Milderung der Strafe den gegebenen Umständen 
nach in der höheren Instanz des Verwaltungsverfahrens eintreten können. 
Das Recht, auf die Entscheidung der Gerichte anzutragen, muss dagegen zur 
Beseitigung vermeintlicher Unrichtigkeiten der Finanzbehörden dem Ange- 
schuldigten im weitesten Umfange gestattet sein. Die entscheidenden Ge- 
richte sollen aber nicht besondere Gefällegerichte, sondern die ordentlichen 
Gerichte sein. Die Zuständigkeit der Gerichte entscheidet sich für die 
einzelnen Fälle ohne Bedenken nach den allgemeinen Vorschriften im Hin- 
blick auf das für das jeweilige Delict vorgesehene Strafmaass. 
Auf den besonderen Theil des materiellen Strafrechts ist der Herr 
Verfasser nicht näher eingegangen, weil dieses wegen der verschiedenen 
Zweige des Steuerwesens überhaupt nicht die Arbeit eines einzelnen Mannes 
sei, sondern nur vereinten Kräften verschiedener mit den einzelnen Steuer- 
zweigen besondersvertrauten Personen möglich sein würde, denen die besonderen 
technischen Kenntnisse innewohnen. Aus gleichen Erwägungen erachten wir 
auch eine vereinte Kodifizirung des gesammten Steuerstrafrechts nicht 
für ausführbar und glauben, dass die Spezialgesetzgebung nach den einzelnen 
Abgabenarten und in Verbindung mit den Steuergesetzen selbst geboten 
sei. Wie diese nicht stetig sind, müssen sich auch die Strafgesetze fort- 
während ändern. Im Steuergesetze selbst werden sich dann auch Versuch,
	        
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