Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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heit ist, als Historiker, der neben der Entwicklung der recht- 
lichen, für den Ausbau der Verfassung wichtigen Fragen auch 
die allgemeinen politischen Zustände und die Bedeutung sowie 
den Charakter der leitenden Persönlichkeiten, ja selbst deren 
äussere Erscheinung zu schildern sich bemüht, während er dem 
gegenüber stellenweise etwas vermissen lässt, was in einer Ver- 
fassungsgeschichte sehr wohl hätte erwähnt werden können; allein 
es wäre ganz verfehlt, gegen ihn dieserhalb den Vorwurf der 
Unvollständigkeit zu erheben, da einwandlos zugegeben werden 
muss, dass er mit einer Genauigkeit und Umständlichkeit be- 
richtet, an der sich stellenweise ohne Nachtheil für die Sache 
selbst hätte sparen lassen. 
Unter den Einzelheiten, die mehr dem allgemein historischen 
als dem eigentlich verfassungsgeschichtlichen Gebiete angehören, 
muss, wie schon angedeutet, vornehmlich die Charakterisirung der 
hervorragenderen Staatsmänner erwähnt werden; die Bilder, welche 
er von den einzelnen Präsidenten entwirft, sind um so werth- 
voller, als sie den bisherigen Anschauungen vielfach, und zwar 
mit gutem Grunde, widersprechen; auch die Schilderung anderer 
Persönlichkeiten, wie insbesondere CArnaoun’s, HenkrY OLAy’s und 
Wesster’s, zerstört manche Illusionen, die von pietätvollen Bio- 
graphen theils geflissentlich, theils absichtslos genährt worden 
sind. Andererseits finden auch die auswärtigen Verwicklungen 
der Vereinigten Staaten eine oft sehr gründliche, auf reichhaltiges 
Quellenmaterial gestützte Darstellung; am wichtigsten aber — 
wenigstens für hier — müssen offenbar diejenigen seiner Aus- 
führungen erscheinen, welche sich mit der Lehre von der Staaten- 
souveränetät und der Geschichte der Sklaverei beschäftigen, da 
darin das verfassungsrechtliche Moment besonders scharf hervortritt. 
Wer die Lehre von der Staatensouveränetät erörtern will, 
muss nothwendigerweise den fundamentalen Gegensatz berühren, 
welcher zwischen den Anschauungen über die rechtliche Kon- 
struktion der Union und dem entsprechend über die rechtliche 
Stellung der Einzelstaaten herrscht und welcher in allen Staats- 
wesen vom Charakter dieses Landes das hauptsächlichste Merk- 
mal der politischen Kämpfe bilden wird; es handelt sich dabei 
um die Frage, ob die Union als solche ein einheitliches, sozu- 
sagen aprioristisches und in sich souveränes Ganze darstellt oder 
nur als entstanden zu denken ist durch eine freiwillige und darum
	        
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