Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

hinaus und trachtet, diese Grenzen beständig zu erweitern und 
die Befugnisse der Partikulargewalten dem entsprechend einzu- 
schränken. 
In der Geschichte der Vereinigten Staaten ist bisher die letzt- 
gedachte Tendenz wenig hervorgetreten: eine grundsätzliche Er- 
weiterung der durch die Konstitution von 1789 der Bundesregierung 
zugewiesenen Kompetenz ist bisher kaum jemals versucht oder 
erreicht worden, wenn man eine solche nicht etwa ın den drei 
letzten Artikeln des Amendements sehen will; dagegen ist aller- 
dings das Partikularinteresse ohne alle Bedenken bis zu den 
äussersten Schlussfolgerungen aus seiner Promisse vorgeschritten: 
diese Schlussfolge findet ihren Ausdruck in dem beständig be- 
anspruchten Rechte der „Nullifikation“ und „Secession‘“, d.h. in der 
für die Einzelstaaten geforderten Befugniss, die Akte der Bundes- 
regierung als eines Mandatars aufzuheben, zu nullifiziren, wenn 
dieselben nicht die Billigung des Mandanten erhalten, und weiter 
noch — sobald dies thatsächlich nicht angehen sollte — die 
Verbindung mit der Union für aufgelöst zu erklären und aus 
derselben zu „sezediren“. Sehr richtig sagt v. Houst, dem hier 
vorgetragenen, aus der Theorie hergeleiteten Grundgedanken ent- 
sprechend, im ersten Bande am Ende des zweiten Kapitels, in 
welches er sein treffendes Urtheil über die bei den Amerikanern all- 
gemein beliebte „Kanonisirung“*“ der Konstitution zusammengefasst 
hat: „Die Frage der Nullifikation und Sezession ist nicht erst 
von CArLHoun und seinen Schülern geschaffen worden, sie ist so 
alt wie die Konstitution selbst und sie ist stets eine lebendige, 
wenngleich nicht immer brennende gewesen, ihre Wurzeln lagen 
in den gegebenen thatsächlichen Verhältnissen und die Kon- 
stitution war der lebendige Ausdruck dieser gegebenen thatsäch- 
lichen Verhältnisse.“ 
Was nun die einzelnen Phasen des hier angedeuteten Ent- 
wicklungsganges betrifft, so sind dies für die von v. Horst bisher 
behandelte Zeit die folgenden: In den Jahren 1798/99 passirten 
die Legislaturen der Staaten Virginia und Kentucky anlässlich 
der kurz vorher von dem Unionskongresse zur Verhütung innerer 
Unruhen beschlossenen sogen. „Fremden- und Aufruhrgesetze* 
Resolutionen, welche zunächst darauf berechnet waren, der Un- 
zufriedenheit der gedachten Legislaturen mit jenen Gesetzen Aus- 
druck zu geben, dann aber auch noch einen Schritt weiter gingen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.