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sein Heimathsstaat, South-Carolina, glaubte, namentlich auf sein
Betreiben, ein möglichst entschiedenes Vorgehen geboten, als am
14. Juli 1832 die Tarifbill die Unterschrift des Präsidenten
ANnDREw JAckson erhalten hatte. Man berief daselbst eine sogen.
Staatskonvention, weil man die regulären legislativen Faktoren
nicht für zuständig erachtete, in der Sache vorzugehen; und diese
Staatskonvention von South-Carolina erliess dann am 24. November
1832 eine sogen. „Nullifikationsordinanz“, in welcher der Stand-
punkt CauHoun’s, wie er ihn bei Berathung der Tarifbill auch
in dem Vereinigten-Staaten-Senate vertreten hatte, vollund ganz
zum Ausdruck gelangte. Sie ging davon aus, dass jeder Einzel-
staat berechtigt sei, Kongressbeschlüsse als nichtig anzusehen
und ihnen jede praktische Wirkung zu nehmen, sobald das
Partikularinteresse des Staates dadurch für verletzt erachtet werde,
erklärte demgemäss die Tarifbill einfach für nichtig und verbot
jedem Staatsbeamten bei Strafe der Entlassung, an der Durch-
führung der bezüglichen Gesetze sich zu betheiligen. Auch die
selbstverständlich naheliegende Möglichkeit, dass die Bundes-
regierung ihrerseits Zwangsmassregeln zur Vollziehung ihrer Ge-
setze in Anwendung bringen werde, findet sich in Betracht ge-
zogen und in dieser Hinsicht erklärt, dass jede Zwangsmassregel
der Bundesregierung für unvereinbar mit dem längeren Verbleiben
von South-Carolina in der Union gehalten und das Volk dieses
Staates sich hinfort aller weiteren Verpflichtung enthoben er-
achten werde, seine Verbindung mit dem Volke der übrigen
Staaten aufrecht zu erhalten, und sogleich daran gehen werde,
eine besondere Regierung zu organisiren und alle anderen Akte
und Dinge zu thun, zu welchen souveräne und unabhängige
Staaten berechtigt sind.
Thatsächlich war damit der Bürgerkrieg offen erklärt, und
die Folgen dieses Schrittes drohten um so gefährlicher zu werden,
als der Präsident Jackson ein Mann von unerschütterlicher That-
kraft war, von der er in früheren Kriegen als Heerführer hin-
längliche Beweise geliefert hatte. Dass der offene Kampf mit
der ultima ratio nicht nur der Könige, sondern auch der Re-
publiken dennoch vermieden wurde, muss fast wie ein Wunder
erscheinen. Durch ein Kompromiss wurde der Zwist schliesslich
beigelegt; die Tarifbill wurde modifizirt und die Nullifikations-
ordinanz daraufhin aufgehoben. Dieses Kompromiss zu Stande
Archiv für öffentliches Recht. II. 1. ö