Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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sein Heimathsstaat, South-Carolina, glaubte, namentlich auf sein 
Betreiben, ein möglichst entschiedenes Vorgehen geboten, als am 
14. Juli 1832 die Tarifbill die Unterschrift des Präsidenten 
ANnDREw JAckson erhalten hatte. Man berief daselbst eine sogen. 
Staatskonvention, weil man die regulären legislativen Faktoren 
nicht für zuständig erachtete, in der Sache vorzugehen; und diese 
Staatskonvention von South-Carolina erliess dann am 24. November 
1832 eine sogen. „Nullifikationsordinanz“, in welcher der Stand- 
punkt CauHoun’s, wie er ihn bei Berathung der Tarifbill auch 
in dem Vereinigten-Staaten-Senate vertreten hatte, vollund ganz 
zum Ausdruck gelangte. Sie ging davon aus, dass jeder Einzel- 
staat berechtigt sei, Kongressbeschlüsse als nichtig anzusehen 
und ihnen jede praktische Wirkung zu nehmen, sobald das 
Partikularinteresse des Staates dadurch für verletzt erachtet werde, 
erklärte demgemäss die Tarifbill einfach für nichtig und verbot 
jedem Staatsbeamten bei Strafe der Entlassung, an der Durch- 
führung der bezüglichen Gesetze sich zu betheiligen. Auch die 
selbstverständlich naheliegende Möglichkeit, dass die Bundes- 
regierung ihrerseits Zwangsmassregeln zur Vollziehung ihrer Ge- 
setze in Anwendung bringen werde, findet sich in Betracht ge- 
zogen und in dieser Hinsicht erklärt, dass jede Zwangsmassregel 
der Bundesregierung für unvereinbar mit dem längeren Verbleiben 
von South-Carolina in der Union gehalten und das Volk dieses 
Staates sich hinfort aller weiteren Verpflichtung enthoben er- 
achten werde, seine Verbindung mit dem Volke der übrigen 
Staaten aufrecht zu erhalten, und sogleich daran gehen werde, 
eine besondere Regierung zu organisiren und alle anderen Akte 
und Dinge zu thun, zu welchen souveräne und unabhängige 
Staaten berechtigt sind. 
Thatsächlich war damit der Bürgerkrieg offen erklärt, und 
die Folgen dieses Schrittes drohten um so gefährlicher zu werden, 
als der Präsident Jackson ein Mann von unerschütterlicher That- 
kraft war, von der er in früheren Kriegen als Heerführer hin- 
längliche Beweise geliefert hatte. Dass der offene Kampf mit 
der ultima ratio nicht nur der Könige, sondern auch der Re- 
publiken dennoch vermieden wurde, muss fast wie ein Wunder 
erscheinen. Durch ein Kompromiss wurde der Zwist schliesslich 
beigelegt; die Tarifbill wurde modifizirt und die Nullifikations- 
ordinanz daraufhin aufgehoben. Dieses Kompromiss zu Stande 
Archiv für öffentliches Recht. II. 1. ö
	        
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