Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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gebracht zu haben, ist das Verdienst Henry Cuay’s, der auch auf 
andern Gebieten noch, wie gleich zu zeigen sein wird, beinahe 
zu der nämlichen Zeit die Rolle eines Friedensstifters übernahm. 
Mit der Nullifikationsordinanz von South-Carolina ist eigent- 
lich die Lehre von der Staatensouveränetät bereits fast voll- 
ständig zum Abschlusse gelangt, denn offenbar würde auch die 
lebhafteste Einbildungskraft sich eine Erweiterung der hier für 
die Einzelstaaten bezw. das Partikularinteresse in Anspruch ge- 
nommenen Befugnisse nicht erdenken können. Alles, was später 
in diesem Betrachte gefordert wurde, findet sich streng genommen 
in der Ordinanz und in den dieselbe vorbereitenden Reden Carnoun’s 
im Senate bereits ausgesprochen; und auch der Sezessionskrieg, 
der erst drei Jahrzehnte später die Vereinigten Staaten in zwei 
feindliche Heerlager spaltete, war nichts anderes als die Ver- 
wirklichung der Ideen, die schon 1832 der grosse Karolinier mit so 
unerbittlicher logischer Schärfe zu entwickeln verstand. CALHoUN 
hat auch selbst im weitern Verlaufe seiner Thätigkeit über den 
Standpunkt, den er in der Ordinanz einnahm, nicht mehr hin- 
ausgehen können, wenngleich er selbstverständlich noch viel- 
fach Gelegenheit hatte, denselben mit Bezug auf die wichtigste 
Frage, welche in die Lehre von der Staatensouveränetät mit hin- 
überspielt, möglichst thatkräftig zu vertreten; aber in all diesen 
Ausführungen kommt das in Mitleidenschaft gezogene verfassungs- 
rechtliche Moment als solches kaum noch zu schärferem Ausdrucke; 
und was darüber etwa noch zu sagen wäre, kann daher besser 
später kurz erwähnt werden, in der Darstellung der Kämpfe um 
die Sklaverei, also eben jenes wichtigste Institut, hinsichtlich dessen 
das Partikularinteresse sich in den Vordergrund drängt. 
Die Konstitution von 1789 spricht sich über die Sklaverei 
— wenigstens soweit dieser Ausdruck in Betracht kommt — 
nicht aus, jedenfalls verbietet sie dieselbe nicht, erklärt sie jedoch 
auch nirgends geradezu für zulässig, aber sie enthält doch eine 
mittelbare Anerkennung derselben, namentlich insofern, als sie 
ausdrücklich die Pflicht jedes einzelnen Staates — auch wenn 
in diesem die Sklaverei nicht besteht — hervorhebt, solche 
„Personen* auszuliefern, welche in einem andern Staate zu 
„Zwangsarbeit“ angehalten waren und aus diesem entwichen; 
im übrigen war, bei Abfassung der Konstitution, ganz absicht- 
lich die Erledigung der ganzen Frage offen gelassen worden;
	        
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