Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

und unfreiwillige Knechtschaft“, verpflichtete aber zur Ausliefe- 
rung solcher Flüchtlinge, von denen in ihren Heimathsstaaten 
gesetzlich Arbeit oder Dienst gefordert werden durfte. Ende 
1789 wurde dann von North-Carolina ein Gebiet an die Vereinigten 
Staaten abgetreten, bezüglich dessen festgesetzt wurde, dass vom 
Kongresse keine Regulationen gemacht werden sollten, die dahin 
zielen, Sklaven zu emanzipiren; 1802 fand eine ähnliche Gebiets- 
abtretung von Seiten Georgias statt, wobei die Bedingung gestellt 
wurde, dass hier die Ordinanz von 1787 in allen ihren Theilen 
Geltung haben sollte, „mit Ausnahme des Artikels, der die 
Sklaverei verbietet“. Hervorzuheben ist auch der Erlass eines 
in dieselbe Zeit fallenden „Sklavenflüchtlingsgesetzes*, zu welchem 
der Kongress, trotz einzelner entgegenstehender Meinungen, wie 
Hoısrt richtig ausführt, unbedingt zuständig war, das aber durch 
seine fabelhaften, hier im einzelnen nicht wiederzugebenden grau- 
samen Bestimmungen genügend zeigt, wie günstig damals die 
Stimmung des Kongresses für die Sklavenhalter war. Dann ver- 
schwindet für einige Zeit die Frage von der Tagesordnung, selbst- 
verständlich ohne desshalb an Bedeutung zu verlieren und ohne 
dass sie aufhörte, sich beständig fühlbar zu machen, bis sie in 
voller und bis dahin ungeahnter Schärfe sich wieder hervordrängt 
bei der Organisation des Territoriums Missouri. Im Kongresse 
wurde vorgeschlagen, die Aufnahme des Territoriums als Staat 
von den zwei in die Verfassung des neuen Staates aufzunehmenden 
Bedingungen abhängig zu machen, dass die weitere Einführung 
von Sklaven verboten und die Emanzipation aller nach der Auf- 
nahme geborenen Sklavenkinder vom 25. Lebensjahre an aus- 
gesprochen würde. Die Durchführung dieser Bedingungen gelang 
jedoch nicht, namentlich weil man behauptete, dass dadurch die 
Rechte der bisher dort angesessenen Sklavenhalter beeinträchtigt 
würden, während doch andererseits in dem Vertrage mit Frankreich, 
von dem das Territorium erworben wurde, sich ausdrücklich gesagt 
fände, dass alle Bewohner des Territoriums im Genusse ihrer 
bisherigen Rechte verbleiben und alle Vortheile und Immunitäten 
der Vereinigten-Staaten-Bürger geniessen sollten; ähnlich erging 
es zur gleichen Zeit bezüglich des Territoriums Arkansas, das 
auch zu dem von Frankreich abgetretenen Gebiete gehörte und 
den südlichen Theil desselben ausmachte. Die Südstaaten glaubten, 
in einem etwaigen Verbote der Sklaverei daselbst eine ganz be-
	        
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