und unfreiwillige Knechtschaft“, verpflichtete aber zur Ausliefe-
rung solcher Flüchtlinge, von denen in ihren Heimathsstaaten
gesetzlich Arbeit oder Dienst gefordert werden durfte. Ende
1789 wurde dann von North-Carolina ein Gebiet an die Vereinigten
Staaten abgetreten, bezüglich dessen festgesetzt wurde, dass vom
Kongresse keine Regulationen gemacht werden sollten, die dahin
zielen, Sklaven zu emanzipiren; 1802 fand eine ähnliche Gebiets-
abtretung von Seiten Georgias statt, wobei die Bedingung gestellt
wurde, dass hier die Ordinanz von 1787 in allen ihren Theilen
Geltung haben sollte, „mit Ausnahme des Artikels, der die
Sklaverei verbietet“. Hervorzuheben ist auch der Erlass eines
in dieselbe Zeit fallenden „Sklavenflüchtlingsgesetzes*, zu welchem
der Kongress, trotz einzelner entgegenstehender Meinungen, wie
Hoısrt richtig ausführt, unbedingt zuständig war, das aber durch
seine fabelhaften, hier im einzelnen nicht wiederzugebenden grau-
samen Bestimmungen genügend zeigt, wie günstig damals die
Stimmung des Kongresses für die Sklavenhalter war. Dann ver-
schwindet für einige Zeit die Frage von der Tagesordnung, selbst-
verständlich ohne desshalb an Bedeutung zu verlieren und ohne
dass sie aufhörte, sich beständig fühlbar zu machen, bis sie in
voller und bis dahin ungeahnter Schärfe sich wieder hervordrängt
bei der Organisation des Territoriums Missouri. Im Kongresse
wurde vorgeschlagen, die Aufnahme des Territoriums als Staat
von den zwei in die Verfassung des neuen Staates aufzunehmenden
Bedingungen abhängig zu machen, dass die weitere Einführung
von Sklaven verboten und die Emanzipation aller nach der Auf-
nahme geborenen Sklavenkinder vom 25. Lebensjahre an aus-
gesprochen würde. Die Durchführung dieser Bedingungen gelang
jedoch nicht, namentlich weil man behauptete, dass dadurch die
Rechte der bisher dort angesessenen Sklavenhalter beeinträchtigt
würden, während doch andererseits in dem Vertrage mit Frankreich,
von dem das Territorium erworben wurde, sich ausdrücklich gesagt
fände, dass alle Bewohner des Territoriums im Genusse ihrer
bisherigen Rechte verbleiben und alle Vortheile und Immunitäten
der Vereinigten-Staaten-Bürger geniessen sollten; ähnlich erging
es zur gleichen Zeit bezüglich des Territoriums Arkansas, das
auch zu dem von Frankreich abgetretenen Gebiete gehörte und
den südlichen Theil desselben ausmachte. Die Südstaaten glaubten,
in einem etwaigen Verbote der Sklaverei daselbst eine ganz be-