unerhörtesten und willkürlichsten Rechtszustände schuf, knüpften
sich dann im Kongresse Vorgänge, die man geradezu als politische
Komödie zu bezeichnen hat. Die Partei der Sklavenhalter wünschte
durch Resolution der beiden Häuser die „Finalität* des Kom-
promisses, d. h. festgestellt zu sehen, dass nunmehr durch die
erwähnten Gesetze die streitige Frage einen endgültigen Abschluss
gefunden habe und jede weitere Verhandlung derselben über-
flüssig oder geradezu staatsgefährlich sei. Das Ganze erinnert
etwas an die Knebelresolutionen; denn dass es unmöglich war,
durch derartige Massnahmen, wie harmlose Politiker vielleicht
glauben konnten, der Frage ihre tiefgehende Bedeutung zu
nehmen oder gar sie einfach zu beseitigen, ist selbstverständlich;
und in der That sollte — nach dem geheimsten Gedankengange
der leitenden Geister — das Ganze nur dazu dienen, weitere Ge-
setze zu Gunsten der Sklaverei zu ermöglichen; darüber wurde
man sehr bald nach den Finalitätsanträgen belehrt bei den Ver-
handlungen über die Kansas-Nebraska-Bill. Bei derselben handelte
es sich um das Territorium westlich von Missouri und lowa
bis Utah und Oregon, dessen Südgrenze nördlich von der durch
das, Missourikompromiss festgestellten Linie von 36° 30° n. Br.
gelegen war und das man ursprünglich beabsichtigt hatte unter
dem Namen Nebraska als einheitliches Ganze zu organisiren.
Dieser Plan wurde nunmehr geändert, und man nahm, um der
Sklavokratie die Erreichung ihrer Ziele zu ermöglichen, seine
Zuflucht zu verfassungsrechtlichen Doktrinen, welche an Spitz-
findigkeit nichts zu wünschen übrig liessen. Der wesentlichste Punkt
lag in der Behauptung, dass durch das Kompromiss von 1850
das Missouri-Compromiss gänzlich aufgehoben sei, zwar nicht un-
mittelbar und ausdrücklich, so doch zunächst insofern, als das
Missouri-Kompromiss sich überhaupt nur auf die seiner Zeit von
Frankreich abgetretenen Ländereien, nicht aber auch auf das
jetzt in Frage stehende Gebiet bezogen habe; und sodann auch
insofern, als durch die im Jahre 1850 aufgestellten Grundsätze
die Lehre von der Squattersouveränetät oder, wie man sich jetzt
geschmackvoller ausdrückte, der Nichtintervention, und zwar ein-
für allemal, als massgebend bei der Organisation von Territorien
und damit festgestellt sei, dass die Bevölkerung neuer Territorien
— auch solcher, welche nördlich von 36° 30° n. Br. liegen —
mit Bezug auf die Einführung der Sklaverei schlechterdings freie