Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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das Recht des Kongresses, Strafen für Seeräubereien und auf 
hoher See begangenen Felonien festzusetzen; die zweite eine De- 
finition des Begriffes „Hochverrath“, für welchen die Strafe 
festzusetzen dem Kongresse zugestanden wird mit der Massgabe, 
dass gewisse, nach englischem Recht übliche Strafarten nicht 
verfügt werden dürfen; und die dritte stellt einen Grundsatz auf, 
der begrifflich ganz unerlässlich erscheint, wenn anders über- 
haupt die Kompetenz des Kongresses nicht schlechterdings hin- 
fällig sein soll: dass er nämlich befugt ist, alle diejenigen Ge- 
setze zu erlassen, die nothwendig sind, um die ihm verfassungs- 
mässig ausdrücklich zugestandenen Kompetenzen auch thatsächlich 
in Vollzug zu setzen; und damit also auch: Strafgesetze für 
solche Handlungen zu beschliessen, „durch deren Straflosigkeit 
eine wirksame Ausübung seiner verfassungsmässigen Befugnisse 
unmöglich gemacht werden könnte“. Man wird zugeben, dass es 
sich bei alle dem nicht um etwas handelt, das mit der „Justiz“ 
in besonderem Zusammenhange steht, sondern dass hier diejenigen 
Fälle aufgeführt werden, in denen dem Kongress die Befugniss 
zur Passirung von Gesetzen strafrechtlichen Inhalts zusteht. Etwas 
anders verhält es sich mit dem letzten von v. Horst hierher 
gerechneten Falle, dem Impeachment, d. h. der Beamtenanklage, 
welche im Grunde nichts anderes ist als eine Erweiterung der 
auch in konstitutionellen Monarchien üblichen Ministeranklage. 
Hier wird der Kongress thatsächlich, wenigstens rein äusserlich 
betrachtet, zu einem Gerichtshofe, indem das Repräsentantenhaus 
als Ankläger auftritt und der Senat entscheidet; hier also scheint 
der Kongress in der That eine Befugniss zu erhalten, welche, 
um mit v. Horst zu sprechen, zur Justiz gehört; aber auch das 
ist eben eine mehr äusserliche Auffassung der Sache. Dem 
Impeachment muss in Wahrheit, so wenig das auch die ameri- 
kanische Publizistik bisher anerkannt hat, eine ganz andere, viel 
umfassendere Bedeutung beigelegt werden, schon aus dem Grunde, 
weil diejenigen Vergehen, auf Grund deren ein Beamter im Wege 
des Impeachments seines Amtes entsetzt wird, nach ausdrücklicher 
Vorschrift noch der Kognition der ordentlichen Gerichte unter- 
liegen, sobald sie auch nach gemeinem Recht strafbar erscheinen. 
Wäre also wirklich der Kongress in diesem Falle ein „Gerichts- 
hof“, so würde hier der auch im amerikanischen Rechte allgemein 
anerkannte Grundsatz: „ne bis in idem“ eine an sich ganz unge-
	        
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