Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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in solchen Fällen thatsächlich die Gerichte der Einzelstaaten Juris- 
diktion üben. Mit Bezug hierauf erklärte v. Horst diese Zuständig- 
keit der Staatsgerichte dadurch begründet, dass die den Staaten 
vor Annahme der Konstitution innewohnende Justizhoheit in 
Betreff dieser Fälle sich gleichsam unbeschränkt so lange äus- 
sern könne und müsse, als entsprechende Bundesgesetze die- 
selbe nicht auf die Bundesgerichte übertragen, eine Auffassung, 
die man — wenn sie gleich von vielen amerikanischen Juristen 
getheilt wird — doch nicht als juristisch zutreffend kann gelten 
lassen, denn ein „schlafendes Souveränetätsrecht*, wie es hier den 
Vereinigten Staaten zugerechnet wird, gibt es offenbar nicht; 
die Befugnisse, welche die Konstitution der Bundesregierung ver- 
liehen hat, müssen vor dieser ausgeübt werden; und wenn — 
wie das nach der Konstitution in mancher Hinsicht zulässig ist 
— die Regierungen der Einzelstaaten thatsächlich einige dieser 
Befugnisse ausüben, so muss man annehmen, dass sie nur als 
Mandatare oder Delegatare der Bundesregierung handeln, die in 
jedem Augenblicke in der Lage ist, ihnen diese Befugnisse ab- 
zunehmen. Diese Auffassung verträgt sich sehr wohl mit dem 
ganz gewiss richtigen, von v. Hoıst aufgestellten Satze: „dass der 
Kongress verfassungsmässig behindert sei, auch nur den gering- 
sten Theil der Justizhoheit der Vereinigten Staaten auf die Einzel- 
staaten zu übertragen“, d.h. endgültig und vollständig zu über- 
tragen; ja dieser Grundsatz rechtfertigt gerade die hier vertretene 
Auffassung der einschlägigen Verhältnisse, denn, wer diese nicht 
theilt, dem bleibt wenig anderes übrig als anzunehmen, dass die 
Einzelstaaten den entsprechenden Theil der Justizhoheit aus eigenem, 
originärem Rechte, gleichsam als Ueberbleibsel ihrer früher, wenn 
nicht unumschränkten, so doch weiter als jetzt reichenden Sou- 
veränetät üben, während sie doch in Wahrheit lediglich dem 
Begriffe nach vorübergehend Träger eines Rechtes sind, das an 
sich ein- für allemal den Vereinigten Staaten zugesprochen ist, 
also nur, um einen privatrechtlichen Ausdruck zu gebrauchen, 
von den letzteren precario an jene abgegeben sein kann. 
Uebrigens ist die Justizhoheit der Union als solcher auch 
noch in einzelnen Punkten, welche v. Hosst kurz neben einander 
stellt, aus Zweckmässigkeitsrücksichten über das der Gesetz- 
gebungskompetenz entsprechende Gebiet hinaus ausgedehnt worden; 
wichtiger dagegen erscheint die Kompetenz der „richterlichen
	        
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