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in solchen Fällen thatsächlich die Gerichte der Einzelstaaten Juris-
diktion üben. Mit Bezug hierauf erklärte v. Horst diese Zuständig-
keit der Staatsgerichte dadurch begründet, dass die den Staaten
vor Annahme der Konstitution innewohnende Justizhoheit in
Betreff dieser Fälle sich gleichsam unbeschränkt so lange äus-
sern könne und müsse, als entsprechende Bundesgesetze die-
selbe nicht auf die Bundesgerichte übertragen, eine Auffassung,
die man — wenn sie gleich von vielen amerikanischen Juristen
getheilt wird — doch nicht als juristisch zutreffend kann gelten
lassen, denn ein „schlafendes Souveränetätsrecht*, wie es hier den
Vereinigten Staaten zugerechnet wird, gibt es offenbar nicht;
die Befugnisse, welche die Konstitution der Bundesregierung ver-
liehen hat, müssen vor dieser ausgeübt werden; und wenn —
wie das nach der Konstitution in mancher Hinsicht zulässig ist
— die Regierungen der Einzelstaaten thatsächlich einige dieser
Befugnisse ausüben, so muss man annehmen, dass sie nur als
Mandatare oder Delegatare der Bundesregierung handeln, die in
jedem Augenblicke in der Lage ist, ihnen diese Befugnisse ab-
zunehmen. Diese Auffassung verträgt sich sehr wohl mit dem
ganz gewiss richtigen, von v. Hoıst aufgestellten Satze: „dass der
Kongress verfassungsmässig behindert sei, auch nur den gering-
sten Theil der Justizhoheit der Vereinigten Staaten auf die Einzel-
staaten zu übertragen“, d.h. endgültig und vollständig zu über-
tragen; ja dieser Grundsatz rechtfertigt gerade die hier vertretene
Auffassung der einschlägigen Verhältnisse, denn, wer diese nicht
theilt, dem bleibt wenig anderes übrig als anzunehmen, dass die
Einzelstaaten den entsprechenden Theil der Justizhoheit aus eigenem,
originärem Rechte, gleichsam als Ueberbleibsel ihrer früher, wenn
nicht unumschränkten, so doch weiter als jetzt reichenden Sou-
veränetät üben, während sie doch in Wahrheit lediglich dem
Begriffe nach vorübergehend Träger eines Rechtes sind, das an
sich ein- für allemal den Vereinigten Staaten zugesprochen ist,
also nur, um einen privatrechtlichen Ausdruck zu gebrauchen,
von den letzteren precario an jene abgegeben sein kann.
Uebrigens ist die Justizhoheit der Union als solcher auch
noch in einzelnen Punkten, welche v. Hosst kurz neben einander
stellt, aus Zweckmässigkeitsrücksichten über das der Gesetz-
gebungskompetenz entsprechende Gebiet hinaus ausgedehnt worden;
wichtiger dagegen erscheint die Kompetenz der „richterlichen