Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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gelt sehen. Das Werk war als der Commentar zum Gesetz 
von 1722 publicirt, als Bestandtheil desselben; und die officielle 
Publication wurde später von der Kaiserin Karnarına I. noch ein 
Mal wiederholt: denn das Gesetz von 1722, wurde bedeutet, sei 
an sich sowohl klar, als auch vernünftig genug, aber für ver- 
stockte Herzen und irregeleitete Geister sei eine wiederholentliche 
eingehende Belehrung und Ermahnung nöthig geworden. 
Das Procorowicz’sche Opus enthält etwa 100 starke Octav- 
seiten; der Ton der Darstellung ist gemischt-naturrechtlich-rhe- 
torisch und theologisch-pastoral, die Sprache ist eine erhaben 
gehaltene volksthümliche Mundart. 
Das Werk hatte verschieden gesinnten kritischen Anforde- 
rungen zu genügen. Um sich Erfolg zu sichern, musste dessen 
Methode nothwendigerweise alle wirklichen und vermeintlichen 
Beweismittel erbringen und sich systematisch des Verfahrens der 
Propaganda befleissigen. Und was Wunder! hat sich ja doch 
die Publicistik bis auf heute von dieser, man könnte sagen, bunt- 
scheckigen Beweisart nicht ganz befreien können. Die Methode 
des Procopowıcz bezeugt natürlich auch den starken Einfluss der 
Huco Groor’'schen Argumentationsweise. Es war jedenfalls ein 
glänzender Anfang russischer Publieistik, den Procorowıicz im 
Geiste seines grossen Herrn in der Prawda woli monarschei (in 
dem Recht des monarchischen Willens) inaugurirte: es war nicht 
nur Nachahmung und nicht nur Compilation, was er bot, sondern 
ein einheitlich zusammenfassendes Ganze, mitgetragen von der 
einschneidenden Ueberzeugung des Verfassers von dem Recht der 
vertretenen Sache. — In der Literatur ist die Prawda woli 
monarschei fast immer nur einseitig beachtet worden, zum Theil 
auch servil; das Meisterwerk in seiner Ganzheit und historisch- 
concreten Beziehung kam dagegen nicht zur Geltung. Unberufene 
haben es zum Theil profanirt; andere scheinen es von verschie- 
denen Standpunkten aus gescheut zu haben. — Es ist jedenfalls 
keine Apologie groben Absolutismus.
	        
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