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beglaubigt. Nur eine Thatsache möge hier nebenbei gestreift
werden, nämlich die, dass die Muthmassungen (resp. Gerüchte)
stets bestrebt waren, die kühnen und oft unberechenbaren Pläne
der grossen, stets bewusst handelnden, gewiss genialen Kaiserin
zu übertreiben, diesen aber durchweg an politischer Reife nach-
standen. — Aber beachtet mag wohl werden, dass der nachmalige
Kaiser PAuvn nach 1788 (zusammen mit seiner Gemahlin) das
gleich nach seiner Thronbesteigung als Gesetz veröffentlichte, erste
geordnete Thronfolgestatut verfasste. Der Kronprinz begab sich
während dieser Zeit auf den Kriegsschauplatz, liess zwei minder-
jährige Söhne zurück und wollte offenbar mit den ihm zu Gebote
stehenden Mitteln möglichst jeglichen eventuellen Missverständ-
nissen vorbeugen. Als Gesetz konnte der Kronprinz seinen dies-
bezüglichen Willen noch nicht erklären und dieser blieb daher zunächst
einfaches Testament. Die erfolgte Zustimmung der Gemahlin des
Kronprinzen zu demselben bezeichnete deren Verzicht auf den Thron;
damit sollte eine Berufung auf den jüngsten Usus ausgeschlossen
werden, wogegen die Kaiserin Regentin für ihren minderjährigen,
zum Thron gesetzlich berufenen Sohn werden konnte. Der
Kronprinz nannte seine Verfügung ganz allgemein einen Akt.
1797 erfolgte die kaiserliche Bestätigung dieses Aktes, und der-
selbe wurde zum Fundamental-(Reichsgrund-)Gesetz erhoben. Die
ursprüngliche Bezeichnung Akt wurde beibehalten.
11.
Dieses wichtige Aktenstück ist in seiner Form so zu sagen in
einem Zuge — ohne irgend einen Absatz abgefasst. Aber sachlich
zerfällt es in drei Abschnitte: 1. über die Anordnung der Lineal-
primogenitur, 2. über die Motivirung des Gesetzes und des in
ihm befolgten Systems, und 3. enthält es Ergänzungen über
die Oonfession der Dynastie, die Regentschaft und schliesslich
über die Berufung auswärts regierender Mitglieder des Kaiser-
hauses auf den russischen Kaiserthron. Gleichzeitig mit dem
Archiv für Öffentliches Recht. III. 1.