Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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von verschiedener staatsgrundgesetzlicher Bedeutung. Dennoch 
haftet dem ganzen ersten Theil des Swod wirklich der allge- 
meine Typus des Staatsgrundgesetzlichen an. Abschnitt I behan- 
delt die sacrosancten Rechte des Staatshauptes; in demselben 
handelt Cap. I von dem Wesen der Staatsgewalt des Selbstherr- 
schers; Cap. Il von der Thronfolgeordnung (und deren Beschwö- 
rung durch das Staatsoberhaupt); Cap. III von der Mündigkeit 
des Kaisers und der eventuellen Regentschaft (und Vormundschaft); 
Cap. IV von der Thronbesteigung und dem Unterthaneneid; Cap. V 
von der Krönung und Salbung (incl. die Angelobung des Kaisers) ; 
Cap. VI vom Titel und Wappen des Kaisers; Cap. VII von der 
Staatsreligion und dem Verhältniss von Staat und Kirche im 
Reich. Diesen im Ganzen 46 Paragraphen umfassenden 6 Capi- 
teln folgt das in den $$ 47 bis 79 formulirte Capitel VIII über 
die Rechtsstellung des Gesetzes, an das sich eng das folgende 
CapitelIX, $ 80 u. 81, anschliesst, welches über das Grundprincip 
der Staatsverwaltung im Sinne des Rechtsstaates bestimmt. 
Abschnitt II im ersten Theil des Swod enthält das kaiser- 
liche Hausstatut. — Die Apanagenverwaltung ist im Swod in 
die Theile über die Verwaltungsorgane und die Verwaltungs- 
thätigkeit verwiesen !). 
Die Systematik im Theil I des Swod ist bedeutsam gewählt; 
sie prägt den Grundgedanken des russischen Staatsrechts richtig 
aus: es ist die fortdauernd gesellschaftlich (social) bedingte, in 
der Volksvorstellung durch ununterbrochene Tradition historisch 
nothwendig gewordene und religiös geheiligte, unbeschränkte, 
!) Der Text des russischen Reichsgrundgesetzes, im Umfange des 
1. Theiles des Swod, ist meines Wissens erst in allerneuester Zeit durch 
Uebersetzung ins Fransösische dem des Russischen nicht kundigen Leser 
erschlossen worden: Abschnitt I durch Dareste, les Constitutions modernes. 
T. II, S. 245—262 1883; Abschnitt II, in seiner neuen Gestalt durch das 
Journal de St, P&tersbourg 1886, Nr. 177. Beide Uebersetzungen sind recht 
correct. $. beide Abschnitte in MARTENS (-STOERK) N. Recueil General II. 
Serie T. XII.
	        
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