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von verschiedener staatsgrundgesetzlicher Bedeutung. Dennoch
haftet dem ganzen ersten Theil des Swod wirklich der allge-
meine Typus des Staatsgrundgesetzlichen an. Abschnitt I behan-
delt die sacrosancten Rechte des Staatshauptes; in demselben
handelt Cap. I von dem Wesen der Staatsgewalt des Selbstherr-
schers; Cap. Il von der Thronfolgeordnung (und deren Beschwö-
rung durch das Staatsoberhaupt); Cap. III von der Mündigkeit
des Kaisers und der eventuellen Regentschaft (und Vormundschaft);
Cap. IV von der Thronbesteigung und dem Unterthaneneid; Cap. V
von der Krönung und Salbung (incl. die Angelobung des Kaisers) ;
Cap. VI vom Titel und Wappen des Kaisers; Cap. VII von der
Staatsreligion und dem Verhältniss von Staat und Kirche im
Reich. Diesen im Ganzen 46 Paragraphen umfassenden 6 Capi-
teln folgt das in den $$ 47 bis 79 formulirte Capitel VIII über
die Rechtsstellung des Gesetzes, an das sich eng das folgende
CapitelIX, $ 80 u. 81, anschliesst, welches über das Grundprincip
der Staatsverwaltung im Sinne des Rechtsstaates bestimmt.
Abschnitt II im ersten Theil des Swod enthält das kaiser-
liche Hausstatut. — Die Apanagenverwaltung ist im Swod in
die Theile über die Verwaltungsorgane und die Verwaltungs-
thätigkeit verwiesen !).
Die Systematik im Theil I des Swod ist bedeutsam gewählt;
sie prägt den Grundgedanken des russischen Staatsrechts richtig
aus: es ist die fortdauernd gesellschaftlich (social) bedingte, in
der Volksvorstellung durch ununterbrochene Tradition historisch
nothwendig gewordene und religiös geheiligte, unbeschränkte,
!) Der Text des russischen Reichsgrundgesetzes, im Umfange des
1. Theiles des Swod, ist meines Wissens erst in allerneuester Zeit durch
Uebersetzung ins Fransösische dem des Russischen nicht kundigen Leser
erschlossen worden: Abschnitt I durch Dareste, les Constitutions modernes.
T. II, S. 245—262 1883; Abschnitt II, in seiner neuen Gestalt durch das
Journal de St, P&tersbourg 1886, Nr. 177. Beide Uebersetzungen sind recht
correct. $. beide Abschnitte in MARTENS (-STOERK) N. Recueil General II.
Serie T. XII.