Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

Zur Lehre vom öffentlichrechtlichen Vertrage. 
Von 
Prof. Dr. Orro Mayer in Strassburg i. E. 
Soll die Verwaltungsrechtswissenschaft als gleichberechtigte 
juristische Disciplin neben die älteren Schwestern treten, so muss 
sie ein System von eigenthümlichen Rechtsinstituten der staat- 
lichen Verwaltung sein. 
Gerade von diesem Standpunkte aus wurde ihr neuerdings 
durch die gewichtige Stimme Lasanns !) die Daseinsberechtigung 
!) Arch. f. öff. R. II, S. 155 fi. Inzwischen hat Eos. Lönıns einen 
Feldzug gegen die ganze „konstruktive Methode‘ eröffnet und sich insbe- 
sondere meines Buches über das franz. V.R. bedient, um die Gefahren der- 
selben darzuthun (ScHhmoizer’s Jahrb. XI, 2, $. 117 ff. und vorher schon 
im Lit. Centr.Bl.). Ich möchte ein paar Punkte daraus hervorheben, nur 
weil sie so bezeichnend sind für die wahre Natur dieses Methodenkampfes. 
L. beginnt mit der schwierigen Frage der Abgrenzung des Gebietes 
der Regierung (gouvernement) von dem der Verwaltung und glaubt hier 
alle „‚willkürlichen Konstruktionen“ entbehrlich zu machen durch eine 
praktische Lösung: es handelt sich nur darum, durch eine gründliche 
Untersuchung der Entscheidungen des Staatsrathes festzustellen, welche 
Akte des Staatsoberhauptes derselbe von seiner verwaltungsgerichtlichen 
Kompetenz ausschliesst. Nun gibt es aber auch viele Akte des Staatsober- 
hauptes, welche dem Gebiete der Verwaltung angehören und über welche 
der Staatsrath sich weigert, im contentieux zu erkennen, nämlich alle 
decrets administratifs, welche mit freiem Ermessen erlassen werden als 
actes de pure administration. Diese werden nach jenem praktischen Merk-
	        
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