Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 19 — 
IM. 
l. Die Thronfolgeordnung. Sie folgt, im Kreise der zur 
Thronfolge berufenen Dynastie, und zwar von deren Stammhalter 
oder Urahnen, dem Kaiser Pau an gerechnet: dem Princip der 
Linealprimogenitur mit Bevorzugung (dem Vorrecht) der männ- 
lichen Linien und deren männlichen Stämmen vor sämmtlichen 
weiblichen Stämmen der männlichen Linien und vor den gesamm- 
ten weiblichen Linien. Nachher folgen die weiblichen Stämme 
der männlichen Linien nach dem Princip der Linealprimogenitur 
und erst zuallerletzt kommen die weiblichen Linien an die Reihe. 
In dieser Reihenfolge ist nun in den weiblichen Stämmen und 
weiblichen Linien die weibliche Thronfolge als zulässig 
erachtet, aber als herrschendes Princip gilt auch hier das Vor- 
recht der Männer und deren Descendenten, und insbesondere 
auch schon das Vorrecht des jüngeren gleichgradigen Bruders 
vor der älteren Schwester, dagegen geht die in der Primogenitur 
nähergradige Tante dem Neffen und die Mutter dem Sohne 
voran (R.G.G. Art. 8). Der zur Thronfolge gelangte weibliche 
Stamnı (resp. Linie) erschöpft sich in allen seinen männlichen und 
weiblichen Abzweigungen, ehe der nächstberechtigte weibliche 
Stamm (resp. dessen event. männliche Abzweigungen) zum Thron 
berufen werden können — d.h. im Gegensatz zu der Thronberu- 
fungsordnung in den männlichen Stämmen der männlichen Linien 
gilt die Möglichkeit einer gemischten successiven Reihe von 
weiblichen und männlichen unmittelbar nach einander thron- 
berechtigten Personen. — Ausdrücklich bemerkt ist, dass im Fall 
der eintretenden (fälligen) Thronfolge eines weiblichen Stammes 
der betreffenden ältesten weiblichen Primogenitur der Vorzug vor 
deren männlicher Descendenz und den Neffen verbleibt. Der zu 
allererst thronberechtigte weibliche Stamm soll derjenige der 
ältesten Tochter des letzten Kaisers sein und sofort primogenitur- 
mässig rückwärts, bis schliesslich der weibliche Stamm des ältesten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.