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l. Die Thronfolgeordnung. Sie folgt, im Kreise der zur
Thronfolge berufenen Dynastie, und zwar von deren Stammhalter
oder Urahnen, dem Kaiser Pau an gerechnet: dem Princip der
Linealprimogenitur mit Bevorzugung (dem Vorrecht) der männ-
lichen Linien und deren männlichen Stämmen vor sämmtlichen
weiblichen Stämmen der männlichen Linien und vor den gesamm-
ten weiblichen Linien. Nachher folgen die weiblichen Stämme
der männlichen Linien nach dem Princip der Linealprimogenitur
und erst zuallerletzt kommen die weiblichen Linien an die Reihe.
In dieser Reihenfolge ist nun in den weiblichen Stämmen und
weiblichen Linien die weibliche Thronfolge als zulässig
erachtet, aber als herrschendes Princip gilt auch hier das Vor-
recht der Männer und deren Descendenten, und insbesondere
auch schon das Vorrecht des jüngeren gleichgradigen Bruders
vor der älteren Schwester, dagegen geht die in der Primogenitur
nähergradige Tante dem Neffen und die Mutter dem Sohne
voran (R.G.G. Art. 8). Der zur Thronfolge gelangte weibliche
Stamnı (resp. Linie) erschöpft sich in allen seinen männlichen und
weiblichen Abzweigungen, ehe der nächstberechtigte weibliche
Stamm (resp. dessen event. männliche Abzweigungen) zum Thron
berufen werden können — d.h. im Gegensatz zu der Thronberu-
fungsordnung in den männlichen Stämmen der männlichen Linien
gilt die Möglichkeit einer gemischten successiven Reihe von
weiblichen und männlichen unmittelbar nach einander thron-
berechtigten Personen. — Ausdrücklich bemerkt ist, dass im Fall
der eintretenden (fälligen) Thronfolge eines weiblichen Stammes
der betreffenden ältesten weiblichen Primogenitur der Vorzug vor
deren männlicher Descendenz und den Neffen verbleibt. Der zu
allererst thronberechtigte weibliche Stamm soll derjenige der
ältesten Tochter des letzten Kaisers sein und sofort primogenitur-
mässig rückwärts, bis schliesslich der weibliche Stamm des ältesten