Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Wittwe in Schwangerschaft zurückgeblieben wäre. Auch schon 
in dieser Gestalt würde die berührte Verordnung wohl mehr als 
ein einfacher Präcedenzfall zu bedeuten haben. Die juristische 
Bedeutung der Anordnung von 1826 wird aber ausserdem in ihr 
selbst ganz zweifellos als eine allgemein geltende (allgemein sich 
ergebende) Norm aufgefasst, deren so zu sagen verfassungsmässige 
(reichsgrundgesetzliche) Correctheit ganz besonders und nachdrück- 
lich betont wird: sie wird als folgerichtige Interpretation des 
Statuts von 1797, und solches ganz mit Recht, bezeichnet. Ausser- 
dem sei bemerkt, dass für die in Rede stehende Verordnung 
gleichsam die Zustimmung eines Familienrathes eingeholt wurde, 
was rechtlich gar nicht nöthig war: Der Grossfürst ConsTanrın, 
der ältere Bruder des Kaisers NıcoLAus, der dem Thron zu 
Gunsten dieses seines jüngeren Bruders entsagt hatte, gab seine 
Zustimmung zu der Anordnung von 1826. Die Doctrin des russi- 
schen Staatsrechts hat diese deutliche Rechtsnatur der Anord- 
nung von 1826 übersehen. d) Der Fall einer Geburt von Zwillings- 
söhnen nach des Kaisers Tode ist überhaupt nicht in Erwägung 
gezogen worden, und doch ist die Bedeutung einer Bestimmung 
in dieser Frage sofort zu erkennen. Eine Doppelgewalt von 
zwei Kaisern wäre grundgesetzlich ausgeschlossen. 
2. Eine ganz neue, allerdings in der Neuzeit ganz allgemein 
traditionelle, Bestimmung wurde in das Thronfolgegesetz von 
1797 durch die Anordnung von 1820 eingetragen; demnach ist 
die Mitgliedschaft im Russischen Kaiserhause bedingt durch Ge- 
burt aus sogen. ebenbürtiger Ehe; nur solche Nachkommen sind 
thronberechtigt. Diese Bestimmung bildet den zweiten Theil des 
nämlichen Aktenstückes, dessen erster Theil die nachgesuchte 
und vom Synod. kanonisch für correct befundene Ehescheidung 
des Grossfürsten Constantın von dessen (ebenbürtiger) Gemahlin 
anordnete, mit Berufung auf die Zustimmung der Kaiserin- 
Mutter. Das Gesetz von 1820 hat zum Zweck, Würde und 
Frieden im Kaiserhause und im Reiche unerschütterlich zu
	        
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