Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 17 — 
wahren; es soll daher für ewige Zeiten gelten, heilig und unver- 
letzt gehalten werden. Es nennt sich nur „Unsere Ergän- 
zungsbestimmung“, nimmt für sich also noch eine ältere Auto- 
rität in Anspruch, um damit gleichsam um so unbedingteren 
Gehorsam von Jedermann in der Zukunft beanspruchen zu können. 
IV. 
1. Dieses vorgetragene Rechtsmaterial über die Thronfolge 
hatte der 1832 in erster Ausgabe erschienene Swod zu verarbei- 
ten; unverändert sind später aus dieser ersten Ausgabe des Swod 
die Thronfolgegesetze in die zweite und dritte Ausgabe (1857) 
hinübergenommen. Gegenwärtig wird eine neue (vierte) Ausgabe 
des Gesammt-Swod veranstaltet; einzelne Stücke daraus sind 
bereits officiell edirt; andere Partien scheinen grosse Schwierig- 
keiten zu verursachen wegen der Menge und der Eigenartigkeit 
vieler neuer Materien, die seit 1857 entstanden sınd. Die Reichs- 
grundgesetze stehen für die vierte Ausgabe des Swod noch aus. — 
Die Swodredacteure hatten, wie überhaupt, so auch ganz beson- 
ders in unserer Frage, die zu verschiedenen Zeiten erlassenen, 
noch gültigen Gesetzesbestimmungen in einer Gesammtausgabe 
(Swod) systematisch zu consolidiren, und zwar möglichst ohne 
Abweichung vom Wortlaut der vorhandenen zerstreuten Gesetzes- 
texte ?). Auch für die Redaction des Thronfolgegesetzes im Swod, 
2?) Codificationen sollten der Zukunft aufgespart bleiben; diese letztere 
hatte somit die vollkommenere Aufgabe zu lösen. Vorläufig war ein buch- 
stäblich genauer Swod (Zusammentragung) aus dem Vorhandenen dringen- 
des Bedürfniss des Landes, ohne ihn der bestimmt gewollte Gesetzesstaat 
in begreiflicher Gefahr. Die Staatsgewalt hatte also eine unmittelbar 
practische Frage zu lösen und musste sich zu derselben mit practischem 
Verständniss stellen; sie wählte daher den Weg des Swod. Dieses durch 
die Umstände aufgezwungene Mittel hatte seine sehr bedeutenden Schatten- 
seiten, namentlich entstand dadurch auch der Mangel an Einheitlichkeit 
und Bestimmtheit der Rechtssprache, und die spätere Zeit hat leider diese 
Mängel nicht genügend zu beseitigen verstanden. 
Den Swod bewundert man ganz mit Recht als eine Riesenschöpfung,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.