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auf Grund des Statuts von 1797, ergaben sich hieraus manche
Uebelstände; denn das Statut von 1797 war nicht in der Form
von allgemeinen Gesetzesparagraphen, d. h. nicht so zu sagen
dogmatisch redigirt, sondern in der Art eines Vermächtnisses. Es
bestimmte, wıe die Söhne und Töchter des Kaisers PauvL und
deren Descendenz den Thron erben sollten. Und es wird auf
diesem Wege das von uns oben ausgeführte System der Thron-
folge für das russische Reich folgerichtig zum Ausdruck gebracht.
Die Redacteure des Swod übersahen diesen Ausgangspunkt des
Statuts von 1797 und den Zusammenhang dieses Ausgangspunktes
mit der ihm folgenden Ausführung und deren Ausdrücken und
Redewendungen im Statut von 1797 und benutzten buchstäblich
die vorhandenen Sätze ebenfalls in der von ihnen zu schaffenden
dogmatischen Form allgemeiner Rechtsregeln. Dieser Umstand
hat nun in den Swodartikeln offenbare Lücken und einige Unklar-
heit verursacht. Eine interpretatio extensiva wäre hier für den
practischen Gebrauch selbstverständlich nicht besonders zweck-
mässig, und solches ist wohl zu beachten.
2. Treten wir der berührten Frage näher. Art. 5 bestimmt
„den Vorrang des männlichen Geschlechtes vor dem weiblichen
nach Massgabe des Primogeniturprincips. Nach Aussterben der
letzten männlichen Pokolenije (das Wort wird leider ohne festen
Unterschied für Linie, Stamm und Geschlecht gebraucht), kommt
das Thronfolgerecht an die weibliche Pokolenije, nach Massgabe
des Stellvertretungsprincips“. (Dieser Satz ist für den Swod
selbständig redigirt und er ist als allgemeines Princip an die
Spitze der darauf folgenden Einzelausführung gestellt.) „Auf
Grund dessen,* lautet darauf Art. 6, „besitzt das allererste
Thronanfallsrecht der älteste Sohn des regierenden Kaisers
die im Rechtsleben des Landes epochemachend werden musste. Freilich
haben die späteren Geschlechter das grosse Werk nicht mit gleicher Energie
und Hingebung fortzuführen verstanden, denen es seine Entstehung ver-
dankt, obgleich man über mehr Zeit, Mittel und Kräfte verfügte, als solche
damals dem Schöpfer des Swod, SPERANSKI, zu Gebote standen.