Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 108 — 
auf Grund des Statuts von 1797, ergaben sich hieraus manche 
Uebelstände; denn das Statut von 1797 war nicht in der Form 
von allgemeinen Gesetzesparagraphen, d. h. nicht so zu sagen 
dogmatisch redigirt, sondern in der Art eines Vermächtnisses. Es 
bestimmte, wıe die Söhne und Töchter des Kaisers PauvL und 
deren Descendenz den Thron erben sollten. Und es wird auf 
diesem Wege das von uns oben ausgeführte System der Thron- 
folge für das russische Reich folgerichtig zum Ausdruck gebracht. 
Die Redacteure des Swod übersahen diesen Ausgangspunkt des 
Statuts von 1797 und den Zusammenhang dieses Ausgangspunktes 
mit der ihm folgenden Ausführung und deren Ausdrücken und 
Redewendungen im Statut von 1797 und benutzten buchstäblich 
die vorhandenen Sätze ebenfalls in der von ihnen zu schaffenden 
dogmatischen Form allgemeiner Rechtsregeln. Dieser Umstand 
hat nun in den Swodartikeln offenbare Lücken und einige Unklar- 
heit verursacht. Eine interpretatio extensiva wäre hier für den 
practischen Gebrauch selbstverständlich nicht besonders zweck- 
mässig, und solches ist wohl zu beachten. 
2. Treten wir der berührten Frage näher. Art. 5 bestimmt 
„den Vorrang des männlichen Geschlechtes vor dem weiblichen 
nach Massgabe des Primogeniturprincips. Nach Aussterben der 
letzten männlichen Pokolenije (das Wort wird leider ohne festen 
Unterschied für Linie, Stamm und Geschlecht gebraucht), kommt 
das Thronfolgerecht an die weibliche Pokolenije, nach Massgabe 
des Stellvertretungsprincips“. (Dieser Satz ist für den Swod 
selbständig redigirt und er ist als allgemeines Princip an die 
Spitze der darauf folgenden Einzelausführung gestellt.) „Auf 
Grund dessen,* lautet darauf Art. 6, „besitzt das allererste 
Thronanfallsrecht der älteste Sohn des regierenden Kaisers 
  
  
die im Rechtsleben des Landes epochemachend werden musste. Freilich 
haben die späteren Geschlechter das grosse Werk nicht mit gleicher Energie 
und Hingebung fortzuführen verstanden, denen es seine Entstehung ver- 
dankt, obgleich man über mehr Zeit, Mittel und Kräfte verfügte, als solche 
damals dem Schöpfer des Swod, SPERANSKI, zu Gebote standen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.