Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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und seine männliche Descendenz“, demnächst (Art.7) der zweite 
in gleicher Weise, der dritte u.s.w. — Mit Erlöschen der ge- 
sammten männlichen Descendenz des Kaisers (Art. 8) verbleibt 
die Thronfolge in dem nämlichen Geschlecht (Rop), denn der 
Thron gelangt an die weibliche Pokolenije des letzten Kaisers, 
„als die dem Thron zu allerzunächst stehende“. Innerhalb dieser 
Pokolenije gilt der gewöhnliche Vorrang der Männer vor den 
Frauen, „indess behält stets selbst, persönlich, ihr (Thron-)Recht 
diejenige Frauensperson, der das (Thron-)Recht unmittelbar 
entstammt“. 
Gleich hierauf bestimmt Art. 9, dass nach dem Aussterben 
dieser in Art. 8 erwähnten Descendenz der Thron an die weib- 
liche Descendenz des ältesten Sohnes des Kaisers-Stammbhal- 
ters gelangt: gleichfalls — nach Massgabe der gewöhnlichen Primo- 
geniturregel, des Vorzuges der Mutter vor dem Sohn, des Stell- 
vertretungsprincips und des üblichen Vorzuges des Mannesstammes. 
(Es sei bemerkt, dass der Text von Art.9 unklar ist.) — Weiter- 
hin sind (nach Art. 10 und 11) Thronerben, mit Beachtung der 
nämlichen soeben genannten allgemeinen Grundregeln, successive: 
die weiblichen Stämme der nachgeborenen Söhne des Kaisers- 
Stammhalters und die weiblichen Linien des Kaisers-Stamm- 
halters. 
Die Bezeichnungen „regierender Kaiser“, „Kaiser“ und 
„Kaiser-Stammhalter“ sind oben mit buchstäblichem Anschluss 
an die Ausdrücke im Swod gebraucht. Wenn wir nun die ge- 
schilderte Darstellung im Swod ganz genau durchsehen, so finden 
wir, dass beabsichtigt ward, das ganze Thema im Detail aus- 
führlich darzustellen; also dieses Detail ist ganz besonders 
massgebend, d. h. die Einzelausführung des in Art. 5 nur, ich 
möchte sagen, andeutungsweise charakterisirten Princips. Mit 
Rücksicht hierauf ist nun zu betonen, dass die Bestimmungen im 
Swod ganz vergessen haben zu erwähnen, wann die männlichen 
Linien des Kaisers-Stammhalters und die älteren Seiten-
	        
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