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und seine männliche Descendenz“, demnächst (Art.7) der zweite
in gleicher Weise, der dritte u.s.w. — Mit Erlöschen der ge-
sammten männlichen Descendenz des Kaisers (Art. 8) verbleibt
die Thronfolge in dem nämlichen Geschlecht (Rop), denn der
Thron gelangt an die weibliche Pokolenije des letzten Kaisers,
„als die dem Thron zu allerzunächst stehende“. Innerhalb dieser
Pokolenije gilt der gewöhnliche Vorrang der Männer vor den
Frauen, „indess behält stets selbst, persönlich, ihr (Thron-)Recht
diejenige Frauensperson, der das (Thron-)Recht unmittelbar
entstammt“.
Gleich hierauf bestimmt Art. 9, dass nach dem Aussterben
dieser in Art. 8 erwähnten Descendenz der Thron an die weib-
liche Descendenz des ältesten Sohnes des Kaisers-Stammbhal-
ters gelangt: gleichfalls — nach Massgabe der gewöhnlichen Primo-
geniturregel, des Vorzuges der Mutter vor dem Sohn, des Stell-
vertretungsprincips und des üblichen Vorzuges des Mannesstammes.
(Es sei bemerkt, dass der Text von Art.9 unklar ist.) — Weiter-
hin sind (nach Art. 10 und 11) Thronerben, mit Beachtung der
nämlichen soeben genannten allgemeinen Grundregeln, successive:
die weiblichen Stämme der nachgeborenen Söhne des Kaisers-
Stammhalters und die weiblichen Linien des Kaisers-Stamm-
halters.
Die Bezeichnungen „regierender Kaiser“, „Kaiser“ und
„Kaiser-Stammhalter“ sind oben mit buchstäblichem Anschluss
an die Ausdrücke im Swod gebraucht. Wenn wir nun die ge-
schilderte Darstellung im Swod ganz genau durchsehen, so finden
wir, dass beabsichtigt ward, das ganze Thema im Detail aus-
führlich darzustellen; also dieses Detail ist ganz besonders
massgebend, d. h. die Einzelausführung des in Art. 5 nur, ich
möchte sagen, andeutungsweise charakterisirten Princips. Mit
Rücksicht hierauf ist nun zu betonen, dass die Bestimmungen im
Swod ganz vergessen haben zu erwähnen, wann die männlichen
Linien des Kaisers-Stammhalters und die älteren Seiten-