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linien des letzten Kaisers zur Thronfolge zu gelangen haben,
d.h. ob vor dem Weiberstamm des letzten Kaisers oder nach-
her. Nach dem Statut von 1797 ist es durchaus klar,
dass solches „vorher“ zu geschehen hat, und auch Art. 5
wäre in diesem Sinne zu deuten. Art. 8 im Swod wäre daher
damit in Einklang zu bringen: 1. durch Hinzufügung des Zusatzes
„Stammhalter* zum Wort „Kaiser* und 2. durch einen even-
tuellen Ergänzungsartikel zur Beseitigung der offenbaren Lücke
zwischen Art. 7 und 8 (vergl. oben).
3. Ein Reichsgrundgesetz von traditionellster Stabilität ist
das gleichfalls zur Thronfolgeordnung gehörige absolute Verbot
der Zugehörigkeit des russischen Kaisers zu einer anderen, als
der „rechtgläubig griechisch-russischen Kirche“ oder griechisch-
orthodoxen Confession. Die Geschichte dieses Dogmas war bis
1727 unzweifelhaft, und die Frage bedurfte gar nicht berührt zu
werden; sie erheischte aber eine Entscheidung (und diese war
natürlich nur in der erfolgten Weise des bezeichneten Verbotes
einzig und allein möglich), als das Testament der Kaiserin Karna-
RINA ]. deren auswärts geborenen Enkeln den Thron zugänglich
machte. — Eine Berufung auswärtiger, dem russischen Kaiser-
hause durch dessen weibliche Linien und Stämme verwandter
Prinzen und Prinzessinnen oder gar regierender Häupter ist nun
reichsgrundgesetzlich zulässig und sogar besonders vorherge-
sehen, und zwar in der Weise, dass für diesen Fall die im Reich
ansässigen Mitglieder der Dynastie keineswegs bereits erschöpft zu
sein brauchen. Sind nun erwähnte eventuelle Thronerben nicht grie-
chisch-katholischer Confession, so verlangt das russische Thron-
folgestatut von denselben, behufs Erwerbung des Erbes: 1. (ab-
solut) Uebertritt zum „Glauben“, das soll heissen zur griechisch-
katholischen Kirche und Entsagung der früheren Confession
(beides wird ausdrücklich bestimmt) und 2. (bedingt) Verzicht auf
den eventuell im Auslande besessenen Thron, wenn dessen Inne-
habung an ein „Gesetz — sakon (das soll heissen — an eine