Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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linien des letzten Kaisers zur Thronfolge zu gelangen haben, 
d.h. ob vor dem Weiberstamm des letzten Kaisers oder nach- 
her. Nach dem Statut von 1797 ist es durchaus klar, 
dass solches „vorher“ zu geschehen hat, und auch Art. 5 
wäre in diesem Sinne zu deuten. Art. 8 im Swod wäre daher 
damit in Einklang zu bringen: 1. durch Hinzufügung des Zusatzes 
„Stammhalter* zum Wort „Kaiser* und 2. durch einen even- 
tuellen Ergänzungsartikel zur Beseitigung der offenbaren Lücke 
zwischen Art. 7 und 8 (vergl. oben). 
3. Ein Reichsgrundgesetz von traditionellster Stabilität ist 
das gleichfalls zur Thronfolgeordnung gehörige absolute Verbot 
der Zugehörigkeit des russischen Kaisers zu einer anderen, als 
der „rechtgläubig griechisch-russischen Kirche“ oder griechisch- 
orthodoxen Confession. Die Geschichte dieses Dogmas war bis 
1727 unzweifelhaft, und die Frage bedurfte gar nicht berührt zu 
werden; sie erheischte aber eine Entscheidung (und diese war 
natürlich nur in der erfolgten Weise des bezeichneten Verbotes 
einzig und allein möglich), als das Testament der Kaiserin Karna- 
RINA ]. deren auswärts geborenen Enkeln den Thron zugänglich 
machte. — Eine Berufung auswärtiger, dem russischen Kaiser- 
hause durch dessen weibliche Linien und Stämme verwandter 
Prinzen und Prinzessinnen oder gar regierender Häupter ist nun 
reichsgrundgesetzlich zulässig und sogar besonders vorherge- 
sehen, und zwar in der Weise, dass für diesen Fall die im Reich 
ansässigen Mitglieder der Dynastie keineswegs bereits erschöpft zu 
sein brauchen. Sind nun erwähnte eventuelle Thronerben nicht grie- 
chisch-katholischer Confession, so verlangt das russische Thron- 
folgestatut von denselben, behufs Erwerbung des Erbes: 1. (ab- 
solut) Uebertritt zum „Glauben“, das soll heissen zur griechisch- 
katholischen Kirche und Entsagung der früheren Confession 
(beides wird ausdrücklich bestimmt) und 2. (bedingt) Verzicht auf 
den eventuell im Auslande besessenen Thron, wenn dessen Inne- 
habung an ein „Gesetz — sakon (das soll heissen — an eine
	        
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