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4. Perfect wird das Thronanfallrecht nicht in allen Fällen
gleichmässig. Es sind nach dem Obigen zu unterscheiden 1. der
Fall, wenn die zunächst zu berufende Person sich zur grie-
chisch-katholischen Confession bekennt, und 2. wenn das nicht
zutrifft. In dem betr. Art. 31 sind diese wirklich zu machen-
den Unterschiede, wie das zu erwarten gewesen wäre, nicht ver-
merkt.
Im ersteren Fall findet nun der Thronanfall ohne den min-
desten Verzug, „kraft des Gesetzes über die Thronfolge*,
daher im Augenblick des Todes des Kaisers statt. Dieser Grund-
satz ist natürlich, er ist auch allgemein anerkannt und findet sich
im russischen Reichsgrundgesetz voll bestätigt.
Im zweiten Fall muss, wie augenscheinlich zu ersehen ist,
selbstverständlich ein Intervallum stattfinden nicht nur bis zum
Augenblick der voll und ganz erfolgten Erfüllung der im erwähn-
ten Art. 13 gestellten (oben ausgeführten) Bedingungen, sondern,
wie sich das von selbst ergibt, bis zum Augenblick der ordnungs-
mässigen Veröffentlichung der gesetzlich erfolgten Thronannahme.
Dieser ganze Satz ist, wie bemerkt, nicht ausdrücklich formulirt
worden, er ergibt sich aber zweifellos und mit Klarheit. Der
reichsgrundgesetzliche Thronbesitz wird nicht anheimgegeben
unerfüllten, sondern, wie sich das von selbst versteht — voll
erfüllten Bedingungen. Und der Thronbesitz kann nur ein voller
sein. Im oben erwähnten ersten Fall sind die Bedingungen für
den vollen Thronbesitz von Hause aus erfüllt. Der Berechtigte
gelangt de jure augenblicklich mit dem Tode des Vorgängers
in den Thronbesitz. Er ist sogleich Kaiser. Es steht ihm dann
das eigene Recht zu, dem Thron zu entsagen; sein Thronbesitz-
recht hört dann mit diesem Augenblick der veröffentlichten
Thronentsagung wieder auf und gelangt ipso jure an den dem-
nächst Berechtigten. Die Thronbesitznahme in dem bezüglichen
ersten Fall ist ganz mit Recht präsumirt, da sie gesetzlich an
keine weiteren ergänzenden Bedingungen geknüpft ist. Für