Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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4. Perfect wird das Thronanfallrecht nicht in allen Fällen 
gleichmässig. Es sind nach dem Obigen zu unterscheiden 1. der 
Fall, wenn die zunächst zu berufende Person sich zur grie- 
chisch-katholischen Confession bekennt, und 2. wenn das nicht 
zutrifft. In dem betr. Art. 31 sind diese wirklich zu machen- 
den Unterschiede, wie das zu erwarten gewesen wäre, nicht ver- 
merkt. 
Im ersteren Fall findet nun der Thronanfall ohne den min- 
desten Verzug, „kraft des Gesetzes über die Thronfolge*, 
daher im Augenblick des Todes des Kaisers statt. Dieser Grund- 
satz ist natürlich, er ist auch allgemein anerkannt und findet sich 
im russischen Reichsgrundgesetz voll bestätigt. 
Im zweiten Fall muss, wie augenscheinlich zu ersehen ist, 
selbstverständlich ein Intervallum stattfinden nicht nur bis zum 
Augenblick der voll und ganz erfolgten Erfüllung der im erwähn- 
ten Art. 13 gestellten (oben ausgeführten) Bedingungen, sondern, 
wie sich das von selbst ergibt, bis zum Augenblick der ordnungs- 
mässigen Veröffentlichung der gesetzlich erfolgten Thronannahme. 
Dieser ganze Satz ist, wie bemerkt, nicht ausdrücklich formulirt 
worden, er ergibt sich aber zweifellos und mit Klarheit. Der 
reichsgrundgesetzliche Thronbesitz wird nicht anheimgegeben 
unerfüllten, sondern, wie sich das von selbst versteht — voll 
erfüllten Bedingungen. Und der Thronbesitz kann nur ein voller 
sein. Im oben erwähnten ersten Fall sind die Bedingungen für 
den vollen Thronbesitz von Hause aus erfüllt. Der Berechtigte 
gelangt de jure augenblicklich mit dem Tode des Vorgängers 
in den Thronbesitz. Er ist sogleich Kaiser. Es steht ihm dann 
das eigene Recht zu, dem Thron zu entsagen; sein Thronbesitz- 
recht hört dann mit diesem Augenblick der veröffentlichten 
Thronentsagung wieder auf und gelangt ipso jure an den dem- 
nächst Berechtigten. Die Thronbesitznahme in dem bezüglichen 
ersten Fall ist ganz mit Recht präsumirt, da sie gesetzlich an 
keine weiteren ergänzenden Bedingungen geknüpft ist. Für
	        
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