Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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nahmerecht zukommt, ergibt sich auch z. B. ganz bestimmt aus 
dem Umstande, dass ihm vor Erfüllung der ergänzenden Bedin- 
gungen überhaupt kein Thronentsagungsrecht zukommt. Seine 
event. diesbezügliche Erklärung wäre gar kein Thronentsagungs- 
akt. — Eine weitere Lücke tritt uns in unserem Thema entgegen 
bezüglich der Fristbestimmung, innerhalb deren der auswärtige 
Thronerbe seine vacanten Rechte geltend zu machen hat. Das 
Gesetz verfügt weder eine bestimmt bemessene Frist, noch verfügt 
es, dass die Geltendmachung sofort zu geschehen habe. Im Zusam- 
menhang hiemit bleibt denn auch gänzlich unentschieden, was zu 
geschehen hätte, wenn der auswärtige Thronerbe minderjährig wäre 
und der russischen Staatskirche nicht angehörte. Soll da der 
Eintritt der Volljährigkeit abgewartet werden, um seine Enntschei- 
dung zu erfahren? Oder sollte sie wohl dem Vormund über den 
Souverain zugestanden werden können?! Auch wegen des Thron- 
folgers könnten sich in dieser Materie, im Zusammenhang mit dem 
oben über ihn Gesagten, bezügliche unentscheidbare Fragen ergeben. 
Auch darüber nun, was während der in den sogleich bezeich- 
neten Fällen nöthig gewordenen Thronvacanz zu geschehen habe, 
um die Staatsoberhauptsstelle provisorisch auszufüllen, falls hier- 
über vom verstorbenen Kaiser nicht die betreffenden genügenden 
Verfügungen getroffen wurden, schafft uns das Gesetz, in Folge 
der obigen Lücken, selbstverständlich gar keine Anleitung. Das 
Gesetz bestimmt genau nur über eine Regentschaft für einen 
minderjährigen Kaiser, also einen voll und ganz thronbesitz- 
berechtigten Erben, der aber schon Kaiser ist; und sonst über 
keine andere. Allerdings steht eine practische Schwierigkeit 
in diesen sogleich berührten Fragen nicht zu erwarten. — Die 
Jurisprudenz darf aber natürlich nichtsdestoweniger die bemerkten 
Lücken nicht unangezeigt lassen. 
V. 
Das Recht, auf die Thronbesitznahme zu verzichten, wurde 
1825 ausdrücklich bekräftigt. Es wäre auch unnatürlich gewe-
	        
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