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nahmerecht zukommt, ergibt sich auch z. B. ganz bestimmt aus
dem Umstande, dass ihm vor Erfüllung der ergänzenden Bedin-
gungen überhaupt kein Thronentsagungsrecht zukommt. Seine
event. diesbezügliche Erklärung wäre gar kein Thronentsagungs-
akt. — Eine weitere Lücke tritt uns in unserem Thema entgegen
bezüglich der Fristbestimmung, innerhalb deren der auswärtige
Thronerbe seine vacanten Rechte geltend zu machen hat. Das
Gesetz verfügt weder eine bestimmt bemessene Frist, noch verfügt
es, dass die Geltendmachung sofort zu geschehen habe. Im Zusam-
menhang hiemit bleibt denn auch gänzlich unentschieden, was zu
geschehen hätte, wenn der auswärtige Thronerbe minderjährig wäre
und der russischen Staatskirche nicht angehörte. Soll da der
Eintritt der Volljährigkeit abgewartet werden, um seine Enntschei-
dung zu erfahren? Oder sollte sie wohl dem Vormund über den
Souverain zugestanden werden können?! Auch wegen des Thron-
folgers könnten sich in dieser Materie, im Zusammenhang mit dem
oben über ihn Gesagten, bezügliche unentscheidbare Fragen ergeben.
Auch darüber nun, was während der in den sogleich bezeich-
neten Fällen nöthig gewordenen Thronvacanz zu geschehen habe,
um die Staatsoberhauptsstelle provisorisch auszufüllen, falls hier-
über vom verstorbenen Kaiser nicht die betreffenden genügenden
Verfügungen getroffen wurden, schafft uns das Gesetz, in Folge
der obigen Lücken, selbstverständlich gar keine Anleitung. Das
Gesetz bestimmt genau nur über eine Regentschaft für einen
minderjährigen Kaiser, also einen voll und ganz thronbesitz-
berechtigten Erben, der aber schon Kaiser ist; und sonst über
keine andere. Allerdings steht eine practische Schwierigkeit
in diesen sogleich berührten Fragen nicht zu erwarten. — Die
Jurisprudenz darf aber natürlich nichtsdestoweniger die bemerkten
Lücken nicht unangezeigt lassen.
V.
Das Recht, auf die Thronbesitznahme zu verzichten, wurde
1825 ausdrücklich bekräftigt. Es wäre auch unnatürlich gewe-