— 119 —
Staatsgesetz zu veröffentlichen ist, handelt es sich zu allernächst
l. um die Ernennung der als (Staats-)Regent zu berufenden
Person (die Auswahl steht dem Kaiser ganz frei zu) und 2.
aber nur bedingt, d. h. wenn es geschieht, um Bestimmungen
über einen Regentschaftsrath; für denselben kann die beson-
dere Organisation angeordnet und können dessen Mitglieder be-
zeichnet sein, oder er kann ganz untersagt sein. Diese Befugnisse
sind in Art. 30 deutlich enthalten. Falls nun aber in der Regent-
schaftsanordnung — ausser der Ernennung des Regenten —
des Regentschaftsrathes gar keine Erwähnung geschieht, so hat
ein solcher gesetzlich in der vom Gesetz vorgeschriebenen
Gestalt in Kraft zu treten nach Massgabe der sogleich weiter
unten auszuführenden Ordnung d. h. gemäss Art. 26—28.
Es kann nur ein Regent ernannt werden, keineswegs kann
aber aus diesem Grund die Möglichkeit einer gleichzeitigen Er-
nennung von successiven Substituten als ausgeschlossen gelten
für den Fall des Todes oder eines anderen Ausschliessungsgrundes
des resp. nächstbevollmächtigten Regenten. Denn ein Eingriff
In irgend welches eigene Anrecht auf die Regentschaft bestände
darin nicht, wenn der Kaiser vom Art. 15 Gebrauch macht, der
ihm eine Pflicht auferlegt aus durchaus vernünftigen und zum
Theil sogar ausdrücklich bestimmten Gründen. Andererseits
bedeutet die erwähnte Substitutenernennung eine verstärkte Pflicht-
erfüllung — in ganz correctem Einklang mit Art. 15 und durch
diese Vorschrift bedingt. — Die Vormundschaft über die Person
des minderjährigen Kaisers gehört a priori zur Regentschaft ;
sie kann indessen vom regierenden Kaiser für dessen Nachfolger
einer anderen (zweiten) Person getrennt übertragen werden und
ganz gewiss gleichfalls mit Substituten.
Art. 21 redet in der sogleich sub 1. erörterten Frage vom
Regenten und Vormund; aber dieselben können natürlich auch
Frauenspersonen sein, da Intestatregentschaft (und Thronfolge-
ordnung) das weibliche Geschlecht nicht ausschliessen. In der Wahl