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sie als mündig. “ie könnte auch, obgleich nur um ein Weniges,
jünger sein, als der zu bevormundende Kaiser.
b) Der Regent resp. die Regentin, die durch dynastisch
gültige Ehe die Volljährigkeit vor erreichtem 20. resp. 21. Lebens-
jahr erlangt haben, brauchen daher auch nicht die gewöhnlich
(regulär) nächsten volljährigen Thronerben zu sein, da sie
kraft ihres speciellen Volljährigkeitstitels an Jahren ältere,
solcher Rechtstitel nicht theilhaftige Prinzen übergehen können.
Das Volljährigkeitsalter des Regenten ist im Fall der Be-
rufung eines auswärtigen Prinzen unzweifelhaft nach den Grund-
sätzen des russischen Rechts zu bestimmen, da er hier ausschliess-
lich als Mitglied der russischen Dynastie in Betracht kommt. Dar-
aus ergibt sich ferner der Schluss, dass der auswärtige Erwerb
eines privilegirten Volljährigkeitsalters wegen eingegangener
Ehe oder aus einem anderen Grunde — den der Innehabung eines
auswärtigen Thrones nicht ausgeschlossen — für unseren Fall keine
Gültigkeit beanspruchen kann, denn die Gültigkeit eines privi-
legirten Volljährigkeitsalters (vgl. S. 120, 2) für die einheimischen
Prinzen istunlöslich anden Willen ihres Familienhauptes gebunden.
3. Der Intestatregent gründet sein Recht auf seine Ver-
wandtschaftsnähe zum minderjährigen Kaiser; dieser muss daher
schon ganz endgültig Kaiser sein. Wie oben bemerkt, kann es
aber geschehen, dass der nächste Thronerbe minderjährig und
zugleich nicht griechisch-katholischer Confession ist. Sein Thron-
recht steht daher aus (ist suspendirt) bis zur Erfüllung aller
für die Thronbesitznahme erforderlichen Bedingungen nach (wie
oben zu zeigen versucht wurde) vollendetem 16. Lebensjahre.
Ein solcher nur erst möglicher Throncandidat kann selbstver-
ständlich nicht durch einen Regenten vertreten werden in einem
Recht (Herrschaftsrecht), das ihm noch gar nicht zuerkannt
werden konnte. Wir hätten es in diesem Fall mit einer wirk-
lichen Thronvacanz bei bestehender Dynastie zu thun, während
welcher consequenter Weise für den, genau gesprochen, endgültig