—h —
liche Form staatlicher Einwirkung; das ist der Befehl. Also
kann es sich nur darum handeln, „Conglomerate* zu machen
aus den Begriffen, Formen und Rechtsinstituten, welche die
anderen wahren rechtswissenschaftlichen Disciplinen fertig liefern,
Conglomerate aus viel Civilrecht, etwas Strafrecht und Process,
und dazwischen das staatsrechtliche Rechtsinstitut des Befehls.
An solchem Massstabe gemessen, musste allerdings die fran-
zösischrechtliche Lehre vom öffentlichrechtlichen Vertrage als
die „bedenklichste von allen“ erscheinen, nicht bloss deshalb,
weil sich hier etwas Vertrag nennt, was keiner sein soll, sondern
auch und mehr noch deshalb, weil ein eigenthümliches öffentlich-
rechtliches Rechtsinstitut damit behauptet wird, welches von
einem Befehle so wenig hat als möglich. Gerade darum ist aber
dieser Begriff auch wieder so bezeichnend für die Grundauffassung,
von welcher er getragen wird, und so besonders geeignet, die
vorhandenen Gegensätze zur Anschauung zu bringen. Er bildet
ein markantes Rechtsinstitut. Unter diesem Gesichtspunkte
möchten wir ihn hier betrachten.
U
Unterschieden umgegangen. Sage ich: die Polizeiverordnungsgewalt ist
vom Gesetze den Behörden im Zweifel nur delegirt zur Beherrschung des
Lebens, welches sich an Öffentlichen Orten bewegt, so wendet sich L. gegen
die Behauptung: nur das Leben, welches sich an öffentlichen Orten bewegt,
sei Objekt der polizeilichen Thätigkeit überhaupt. Sage ich: die Polizei-
kontravention sei gestaltet nach dem Muster der Verletzung einer civil-
rechtlichen Verbindlichkeit nach dem c. c., so erwidert L.: jedes Strafge-
setz begründe eine Verbindlichkeit. Sage ich: im Gegensatze zu den
Befehlen, mit welchen der Staat nur die Wirksamkeit der Mittel seiner
Öffentlichen Anstalten sichert und unterstützt, wie Schulzwang, Tabak-
monopol, sei der Polizeibefehl auf die Herstellung gewisser Gemeinzustände
gerichtet, verfolge also unmittelbar den ideellen Zweck, so heisst es: also
die Polizei über die Bordelle verfolgt ideelle Zwecke, die Schulen und
Akademien nicht. U. s. w.
Man sieht, was hier vorliegt, ist nicht ein Gegensatz der Methode,
sondern eine Meinungsverschiedenheit über das Mass von Genauigkeit,
welches man bei Verfolgung abstrakter Gedankengänge verlangen kann.