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(oben 8. 395 £.), vom 23. Oktober 1897 (oben S. 396) und vom 29.
Dezember 1902 (oben S. 398) einzunehmen. Wenigstens wird dort
betont, daß „die Regierung auf Antrag des Vorsitzenden der Ver-
anlagungskommission unbedenklich befugt“ sei, die Zwangsgewalt
auszuüben. Allerdings ist bei diesen Erlassen die Zwangsgewalt
der Vorsitzenden ausdrücklich nicht ausgeschlossen, doch folgt
aus dem Wortlaut, daß es in Wirklichkeit wohl so sein sollte.
Die beiden Erlasse, ebenso auch der die Vorsitzenden der Be-
rufungskommissionen betreffende vom 27. Juli 1894 (oben S. 396 f.)
dürften unseres Dafürhaltens außerhalb des Zusammenhanges mit
den grundsätzlichen Zügen des Zwangsrechtssystems stehen. Schon
der Anfang des Erlasses von 1895, wonach Zwangsmittel bestän-
den, „obwohl“ kriminelle Strafandrohungen fehlten, erscheint be-
denklich. Zur Zeit der Emanation der Erlasse stand noch die
Theorie unerschüttert fest, daß das Zwangsrecht dort wesentlich
beschränkt (de facto ganz ausgeschlossen) sei, wo eine allgemeine
Strafnorm kollidiere. Weiterhin sind die Reskripte schwer mit
dem Erlasse vom 17. Dezember 1894 (oben $. 393 ff.) zu vereinen.
Dieser letzte ist in Gemeinschaft von den Ministern des Innern
und der Finanzen verfaßt worden und deshalb vielleicht mehr in
die allgemeine Systematik eingearbeitet. Aber in ihm sind den
Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen „als solchen“ selb-
ständige Zwangsrechte verliehen. Wenn diese Befugnisse sich
auch nur gegen nachgeordnete Behörden kehren, so ist doch vom
allgemeinen Gesichtspunkte, der sich nicht anzweifeln läßt, das
Zwengsrecht gegen diese wie gegen jeden anderen Gewaltunter-
worfenen begrifflich das gleiche. Man fragt sich dann, warum
auf der einen Seite die Rechte gegeben und auf der anderen ver-
weigert werden sollten. Es läßt sich auch nicht einwenden, daß
es sich eben in dem einen Falle um die Vorsitzenden in ihrer
Stellung als abgezweigte, in dem anderen als untergeordnete Re-
gierungsunterbehörde handle. Dann läßt sich wieder nicht ver-
einen, daß der Erlaß vom 27. Juli 1894 den Vorsitzenden der