Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Die gleichen Ausschliessungs- und Behinderungsgründe finden 
Anwendung auf die Vormünder (Art. 24). Der Berufungstitel 
des Regenten und Vormundes begründet dabei gar keinen Unter- 
schied (für eine gegentheilige Ansicht kann man sich auf Art. 30 
nicht stützen). Das erwähnte Eheverbot ist wörtlich auf Ver- 
wittwete beschränkt und kann daher ohne neue ausdrückliche 
Ergänzungen auf die eventuellen Fälle einer ersten Ehe und dann 
auch einer Scheidung nicht bezogen werden. Ob wohl ein solcher 
der Sinn des gleichfalls 1797 statuirten Gesetzes gewesen sein 
mag? Sein einziges Motiv scheint das zu sein: Dem Kaiser 
liegt es ob, im nöthigen Fall eine gute Regentschaft zu bestellen, 
er beachtet dabei die sämmtlichen Verhältnisse des zu wählenden 
Regenten und Vormundes, daher auch dessen Ehe und Familien- 
beziehungen als besonders wichtige Umstände; dieselben sollen 
also vom Regenten nicht willkürlich geändert werden dürfen, 
damit nicht plötzlich veränderte Zustände für die Person des 
unmündigen Kaisers, die kaiserliche Familie und für das Reich 
herbeigeführt würden. Im Bereich einer gewissen Möglichkeit 
ist nun dieser Zweck durch das erwähnte Eheverbot zu erreichen. 
Dieses bezeichnet indessen nicht näher die specielle Natur der 
untersagten Ehe, d. h. ob nur ebenbürtige oder auch uneben- 
bürtige gemeint ist. Das Statut von 1797 machte diesen letz- 
teren Unterschied überhaupt noch nicht, und das Ebenbürtig- 
keitsgesetz von 1820 hat seinerseits eine bezügliche erklärende 
Ergänzung, betreffend Eheverbindungen des Regenten, zu Art. 24 
nicht getroffen. Andererseits ist hier mit Rücksicht auf die 
besonderen Verhältnisse des Art. 24 eine Antwort auf dem Wege 
der Interpretation nicht möglich. Die Frage ist daher nur legis- 
latorisch zu lösen. 
5. Mit dem Abgang eines aus oben erwähnten Gründen 
untauglich gewordenen oder verstorbenen Vormundes hat die 
Vormundschaft, wenn sie getrennt von der Regentschaft bestand, 
an den Regenten zu gelangen, falls nicht ein anderer Sub-
	        
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