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stitut für die Vormundschaft vorher bestimmt war; nicht aber
etwa an den Vater oder die Mutter oder den nächsten volljährigen
Thronberechtigten, falls diese nicht gerade gleichzeitig auch die
Regentschaft inne haben. Diesfalls geschieht es aber aus letz-
terem Grunde, denn (s. o.) die Regentschaft und Vormundschaft
gehören mangels einer anderweitigen Verfügung des verstorbenen
Kaisers stets zusammen; daher auch in dem Fall, wenn der be-
sondere Vormund (vgl. S. 124, 2, b) aus irgend welchem Grunde
sein Amt nicht mehr fortführen kann, und das Amt vacant wird.
Dieser Satz ist ohne Bedenken in den Art. 22 hinein zu inter-
pretiren. Auch ist der Regent (s. o.) nicht in der Lage, nach
Ermessen einen Vormund für den minderjährigen Kaiser zu er-
nennen, falls er selbst zu diesem Amt verpflichtet ist.
Ebenso wenig ist der Regent in der Lage, sein Regentschafts-
amt irgendwie weiter zu delegiren, bei Lebzeiten oder für den
Todesfall. Abdicirt oder stirbt der Regent, so tritt an seine
Stelle, wenn vom Kaiser kein Substitut bestellt ward, der ge-
setzlich nächste BRegentschaftsberechtigte — d. h. der nächste
volljährige Verwandte des unmündigen Kaisers. Diesem selbst
steht keinerlei Wahlrecht des Regenten zu. Es ist selbstver-
ständlich, dass nicht der nächste volljährige Verwandte des aus-
geschiedenen Regenten dessen Nachfolger werden soll, zumal der
Regent auch ausserhalb der Dynastie gewählt werden kann.
Jedenfalls kommt der Regent immer nur als einzelne herr-
schaftsberechtigte Person in Betracht und irgend ein Dynastie-
recht steht ihm in keiner Weise zu. Auch ganz allgemein wäre
das im Widerspruch mit den sonstigen monarchischen Institutionen
und deren gesammtem Zusammenhang. Im einzelnen ist ferner
laut Art. 2 des Familienstatuts ganz unzweifelhaft, dass nach dem
derzeitigen Regenten keine dynastischen Verwandtschaftsgrade
ım Kaiserhause bestimmt werden können, denn die Rechte der Mit-
glieder im Kaiserhause bemessen sich ausschliesslich nach dem
Verwandtschaftsgrade zu dem in ihrer Ascendenz nächsten Kaiser.