Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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stitut für die Vormundschaft vorher bestimmt war; nicht aber 
etwa an den Vater oder die Mutter oder den nächsten volljährigen 
Thronberechtigten, falls diese nicht gerade gleichzeitig auch die 
Regentschaft inne haben. Diesfalls geschieht es aber aus letz- 
terem Grunde, denn (s. o.) die Regentschaft und Vormundschaft 
gehören mangels einer anderweitigen Verfügung des verstorbenen 
Kaisers stets zusammen; daher auch in dem Fall, wenn der be- 
sondere Vormund (vgl. S. 124, 2, b) aus irgend welchem Grunde 
sein Amt nicht mehr fortführen kann, und das Amt vacant wird. 
Dieser Satz ist ohne Bedenken in den Art. 22 hinein zu inter- 
pretiren. Auch ist der Regent (s. o.) nicht in der Lage, nach 
Ermessen einen Vormund für den minderjährigen Kaiser zu er- 
nennen, falls er selbst zu diesem Amt verpflichtet ist. 
Ebenso wenig ist der Regent in der Lage, sein Regentschafts- 
amt irgendwie weiter zu delegiren, bei Lebzeiten oder für den 
Todesfall. Abdicirt oder stirbt der Regent, so tritt an seine 
Stelle, wenn vom Kaiser kein Substitut bestellt ward, der ge- 
setzlich nächste BRegentschaftsberechtigte — d. h. der nächste 
volljährige Verwandte des unmündigen Kaisers. Diesem selbst 
steht keinerlei Wahlrecht des Regenten zu. Es ist selbstver- 
ständlich, dass nicht der nächste volljährige Verwandte des aus- 
geschiedenen Regenten dessen Nachfolger werden soll, zumal der 
Regent auch ausserhalb der Dynastie gewählt werden kann. 
Jedenfalls kommt der Regent immer nur als einzelne herr- 
schaftsberechtigte Person in Betracht und irgend ein Dynastie- 
recht steht ihm in keiner Weise zu. Auch ganz allgemein wäre 
das im Widerspruch mit den sonstigen monarchischen Institutionen 
und deren gesammtem Zusammenhang. Im einzelnen ist ferner 
laut Art. 2 des Familienstatuts ganz unzweifelhaft, dass nach dem 
derzeitigen Regenten keine dynastischen Verwandtschaftsgrade 
ım Kaiserhause bestimmt werden können, denn die Rechte der Mit- 
glieder im Kaiserhause bemessen sich ausschliesslich nach dem 
Verwandtschaftsgrade zu dem in ihrer Ascendenz nächsten Kaiser.
	        
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