Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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juristische Interpretationsmittel sind nicht vorhanden. Die ein- 
zige sichere positiv-rechtliche Grundlage für unsere Frage wäre 
die gesetzlich präsumirte Zusammengehörigkeit der Regentschaft 
und Vormundschaft, wenn dieser regelmässigen Ordnung nicht 
eine Specialverfügung ad hoc entgegensteht. 
Können wir an diesen scheinbar klaren Anhaltepunkt mit 
Sicherheit die juristische Construction der erwähnten Regent- 
schaftsanwartschaft des Vormundes ansetzen? 
Rein formalistisch ginge das wohl, und die oben gestellte 
Frage wäre recht einfach zu beantworten. Mir scheint aber, 
dass wir auf diesem Wege der Sache Gewalt anthun würden. 
Als gewiss darf gelten, dass der besondere Vormund gleich- 
falls ausgezeichnete Vertrauensperson des Kaisers war. Selbst 
dass er neben den hegenten für den einfacheren Posten des 
Vormundes bestellt wurde, lässt keinen kategorischen Schluss 
zu, als wäre er hiermit als unverwendbar für die Regentschaft 
bezeichnet oder auch nur als minder bedeutend erachtet worden, 
als der derzeitige Regent. Einen Unterschied macht es hierbei 
auch nicht, wenn er eventuell zum minderjährigen Kaiser in 
einem näheren Verwandtschaftsgrade stand oder an Jahren älter 
war, als der Regent. Alles dies spräche also nicht gegen den 
Vormund des minderjährigen Kaisers als stillschweigend bezeich- 
neten eventuellen Substituten für den Regentschaftsposten. Doch 
all’ diese Vermuthungen wären müssig. Sie hätten weder für, 
noch gegen eine sichere Bedeutung, da sie über das Gebiet des 
Willkürlichen nicht zu erheben sind, und ausserdem durch andere, 
juristisch sicherere Gründe widerlegt werden können; denn besser 
begründbare Rechte Dritter treten ihnen entgegen. 
3. Das Gesetz spricht ganz consequent immer nur „von 
Regentschaft und Vormundschaft“, d. h. ausschliesslich in dieser 
Aufeinanderfolge. Es lässt andererseits beide Aemter als ganz 
selbständige von einander trennen; es ist aber nicht gesagt, 
dass das eine oder andere von dem (ab intestato) ge-
	        
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