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meinsamen Institut (d. h. welches von beiden) abge-
zweigt wird, oder, dass das eine oder andere von beiden das
minder wichtige wäre. Thatsächlich ist es möglich (und
hätte eventuell in Russland eintreten müssen), dass die besonders
mit der Vormundschaft betraute Kaiserin den ausgetretenen Re-
genten gesetzlich hätte in der Regentschaft zu folgen gehabt.
Aber diese, wenn auch wiederholt stattgehabte, so doch juristisch
nur zufällige Thatsache entscheidet die gestellte Principien-
frage nicht. — Bezüglich der Thatsache sei übrigens erwähnt,
dass ihr eine gewisse organische Natur anhaftet, denn den er-
wähnten Präcedenzfällen getrennter Anordnung von Regentschaft
und Vormundschaft liegt immer das permanente verständige
Motiv zu Grunde, die Regentschaft einer Mannsperson anzuver-
trauen, die Pflege des Mündels dagegen der Mutter anheimzugeben,
die mangels anderweitiger Anordnung als allgemein-gesetzlich
nächste Regentschaftserbin ihr Kecht auf die Regentschaft mit
dem Aufhören des Rechtes der eventuell eingesetzten Regenten
wiedererwirbt; — ganz allgemein aufgehört hatte es nie. Die einzig
und allein begründbare ratio legis in der discutirten Frage ist
die, dass, wie auch schon oben bemerkt wurde, in der Gesammt-
heit von Regentschaft und Vormundschaft, diese letztere, d.h.
die Vormundschaft, ein Theil der ersteren ist. Aus dem Statut
von 1797 ist diesbezüglich folgende erklärende Stelle zu er-
wähnen: Die Volljährigkeit des Kaisers (resp. der regierenden
Kaiserin) und des Thronfolgers tritt mit vollendetem 16. Lebensjahre
ein, „damit die Periode der Regentschaft abgekürzt werde.
Die demnächst consequent durchgeführte (oben bemerkte)
Nennung der Regentschaft vor der Vormundschaft ist nicht will-
kürlicher Zufall; dieser Thatsache liegt auch ein sachgemässer,
ja wir können wohl sagen — zwingender Gedanke zu Grunde. Sechs
Mal (mit der Ueberschrift sieben Mal) lesen wir an verschiedenen
Stellen in dem Regentschaftsgesetz (R.G.G. Art. 18—30) die
betonte Reihenfolge von Regentschaft und Vormundschaft. Ferner