Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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meinsamen Institut (d. h. welches von beiden) abge- 
zweigt wird, oder, dass das eine oder andere von beiden das 
minder wichtige wäre. Thatsächlich ist es möglich (und 
hätte eventuell in Russland eintreten müssen), dass die besonders 
mit der Vormundschaft betraute Kaiserin den ausgetretenen Re- 
genten gesetzlich hätte in der Regentschaft zu folgen gehabt. 
Aber diese, wenn auch wiederholt stattgehabte, so doch juristisch 
nur zufällige Thatsache entscheidet die gestellte Principien- 
frage nicht. — Bezüglich der Thatsache sei übrigens erwähnt, 
dass ihr eine gewisse organische Natur anhaftet, denn den er- 
wähnten Präcedenzfällen getrennter Anordnung von Regentschaft 
und Vormundschaft liegt immer das permanente verständige 
Motiv zu Grunde, die Regentschaft einer Mannsperson anzuver- 
trauen, die Pflege des Mündels dagegen der Mutter anheimzugeben, 
die mangels anderweitiger Anordnung als allgemein-gesetzlich 
nächste Regentschaftserbin ihr Kecht auf die Regentschaft mit 
dem Aufhören des Rechtes der eventuell eingesetzten Regenten 
wiedererwirbt; — ganz allgemein aufgehört hatte es nie. Die einzig 
und allein begründbare ratio legis in der discutirten Frage ist 
die, dass, wie auch schon oben bemerkt wurde, in der Gesammt- 
heit von Regentschaft und Vormundschaft, diese letztere, d.h. 
die Vormundschaft, ein Theil der ersteren ist. Aus dem Statut 
von 1797 ist diesbezüglich folgende erklärende Stelle zu er- 
wähnen: Die Volljährigkeit des Kaisers (resp. der regierenden 
Kaiserin) und des Thronfolgers tritt mit vollendetem 16. Lebensjahre 
ein, „damit die Periode der Regentschaft abgekürzt werde. 
Die demnächst consequent durchgeführte (oben bemerkte) 
Nennung der Regentschaft vor der Vormundschaft ist nicht will- 
kürlicher Zufall; dieser Thatsache liegt auch ein sachgemässer, 
ja wir können wohl sagen — zwingender Gedanke zu Grunde. Sechs 
Mal (mit der Ueberschrift sieben Mal) lesen wir an verschiedenen 
Stellen in dem Regentschaftsgesetz (R.G.G. Art. 18—30) die 
betonte Reihenfolge von Regentschaft und Vormundschaft. Ferner
	        
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