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wenn kein besonderer Vormund bestellt ist, so trägt der Regent
doch nur diesen Titel allein — jedenfalls an erster Stelle.
Daher entspricht es der Gesammtauffassung des Gesetzes, dass
die Vormundschaft, als ein Theil der dem Regenten verblei-
benden Gesammtgewalt, getrennt, als eine innerlich-häusliche
Angelegenheit, die den in allgemein-gesetzlicher Ordnung zu
bestellenden Regentschaftsrath nichts angehen soll, wie es in
Art. 28 ausdrücklich und bestimmt lautet, einer anderen Person
übertragen wird. Die Vormundschaft ist reichsgrundgesetzlich
ein getrenntes und unabhängiges Amt innerhalb seines bestimmt
begrenzten Wirkungskreises, als solches ein Specialrecht im Ver-
gleich zum (und neben dem) allgemeinen Herrschaftsrecht der
Regentschaft. Unbestreitbar ist gewiss, dass das Specialrecht
nicht erweiternd über seinen Rechtstitel hinaus interpretirt werden
darf. Als Specialrecht tangirt daher das Vormundschaftsrecht
nicht die regelmässige gesetzliche Regentschaftsordnung, resp. die
allgemeinen Rechte der Regentschaftscandidaten. Dagegen kann
die eingetretene Vacanz des Regentschaftspostens die Rechte
und Ansprüche des Vormundes weder irgendwie beschränken,
noch erweitern.
IX.
Der Gemahlin und den Kindern des Regenten, wenn er zur
Dynastie gehört, verbleiben die ihrer Stellung in derselben ent-
sprechenden Rechte: Titel, Gehalt, Wappen, Ehrenrechte. Eine
Erhöhung derselben ist nicht anzunehmen, denn sie werden, wie
bereits gesagt wurde, nach dem später zu erörternden kaiserlichen
Familienstatut ausdrücklich, einzig und ausschliesslich nach dem
Verwandtschaftsgrad der einzelnen Person in der Ascendenz mit
dem nächsten kaiserlichen Ahnherrn, resp. nach der Stel-
lung des Gemahls bestimmt. Diese Regel gilt ganz allge-
mein; nur eine Ausnahme ist zulässig, falls die Thronfolge an
einen entfernteren Grad gelangte: für die Geschwister dieses
Kaisers. Die Regentschaft ist nun keine Thronfolge. Sie ist