Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

_ 132 — 
wenn kein besonderer Vormund bestellt ist, so trägt der Regent 
doch nur diesen Titel allein — jedenfalls an erster Stelle. 
Daher entspricht es der Gesammtauffassung des Gesetzes, dass 
die Vormundschaft, als ein Theil der dem Regenten verblei- 
benden Gesammtgewalt, getrennt, als eine innerlich-häusliche 
Angelegenheit, die den in allgemein-gesetzlicher Ordnung zu 
bestellenden Regentschaftsrath nichts angehen soll, wie es in 
Art. 28 ausdrücklich und bestimmt lautet, einer anderen Person 
übertragen wird. Die Vormundschaft ist reichsgrundgesetzlich 
ein getrenntes und unabhängiges Amt innerhalb seines bestimmt 
begrenzten Wirkungskreises, als solches ein Specialrecht im Ver- 
gleich zum (und neben dem) allgemeinen Herrschaftsrecht der 
Regentschaft. Unbestreitbar ist gewiss, dass das Specialrecht 
nicht erweiternd über seinen Rechtstitel hinaus interpretirt werden 
darf. Als Specialrecht tangirt daher das Vormundschaftsrecht 
nicht die regelmässige gesetzliche Regentschaftsordnung, resp. die 
allgemeinen Rechte der Regentschaftscandidaten. Dagegen kann 
die eingetretene Vacanz des Regentschaftspostens die Rechte 
und Ansprüche des Vormundes weder irgendwie beschränken, 
noch erweitern. 
IX. 
Der Gemahlin und den Kindern des Regenten, wenn er zur 
Dynastie gehört, verbleiben die ihrer Stellung in derselben ent- 
sprechenden Rechte: Titel, Gehalt, Wappen, Ehrenrechte. Eine 
Erhöhung derselben ist nicht anzunehmen, denn sie werden, wie 
bereits gesagt wurde, nach dem später zu erörternden kaiserlichen 
Familienstatut ausdrücklich, einzig und ausschliesslich nach dem 
Verwandtschaftsgrad der einzelnen Person in der Ascendenz mit 
dem nächsten kaiserlichen Ahnherrn, resp. nach der Stel- 
lung des Gemahls bestimmt. Diese Regel gilt ganz allge- 
mein; nur eine Ausnahme ist zulässig, falls die Thronfolge an 
einen entfernteren Grad gelangte: für die Geschwister dieses 
Kaisers. Die Regentschaft ist nun keine Thronfolge. Sie ist
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.