Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 133 — 
ein auf je eine Person beschränktes Recht und gewährt keine 
neuen Familienrechte, wie solches die Kaiserschaft thut. Kann 
daher der Regent souverain die für ihn nöthigen Ausgaben auf 
Kosten der Staatskasse bestimmen, so erhält dagegen seine Fa- 
milie aus dem Apanagengut nur die ihr dynastisch gehörigen 
Bezüge. Von Bedeutung ist dieser Satz besonders für die Zeit 
nach Beendigung der Regentschaft. — Anders lassen sich diese 
vom Gesetz direct nicht beantworteten Fragen über die hechte 
der Familie des Kegenten juristisch nicht lösen. Für eine ander- 
weitige Beantwortung läge gar keine gegründete Vermuthung 
vor, denn in kategorischem Gegensatz zu einer solchen stände 
die fest gefügte unveränderliche Rangordnung im kaiserlichen 
Hause für dessen Mitglieder unter (oder nach) einander. An 
diese Rangordnung knüpfen sich die einzelnen Unterschiede in 
den verschiedenen Rechten. Diese Privilegien sind angeboren 
und nur als Strafe entziehbar. — Nehmen wir ein Beispiel. 
Der verwittweten Kaiserin gebührt das Vortrittsrecht vor der 
Gemahlin des regierenden Kaisers ; die entsprechenden Altersvor- 
rechte verbleiben auch den Wittwen der übrigen Grossfürsten 
und Fürsten, denn ihre Titulatur und Reihenfolge wird durch den 
Tod ihrer Gemahle nicht alterirt. Nach dieser Regel hätte auch 
die Gemahlin des älteren verstorbenen Thronfolgers als ältere 
Cäsarewna das Vortrittsrecht vor der des jüngeren lebenden, bis diese 
nicht Kaiserin würde; letzterenfalls träte das Verhältniss von 
Üäsarewna zur Kaiserin ein. Die Frau des Regenten tritt daher 
weder an die Spitze der Grossfürstinnen der Dynastie, noch 
kommt ihr die erste Stelle nach der Kaiserin-Wittwe zu. Ist 
diese nicht am Leben, so tritt, im Sinne des Gesetzes, an letz- 
terer Stelle als erste Dame im Staat die Gemahlin oder Wittwe 
desin der L.-Primogenitur demnächst ältesten verheiratheten Gross- 
fürsten (nach dem Alter dieses letzteren, nicht nach der Ancien- 
nität der Verheirathung). — Die Bezeichnung Regentin für die 
Gemahlin des Regenten ist überhaupt keine officielle Titulatur,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.