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ein auf je eine Person beschränktes Recht und gewährt keine
neuen Familienrechte, wie solches die Kaiserschaft thut. Kann
daher der Regent souverain die für ihn nöthigen Ausgaben auf
Kosten der Staatskasse bestimmen, so erhält dagegen seine Fa-
milie aus dem Apanagengut nur die ihr dynastisch gehörigen
Bezüge. Von Bedeutung ist dieser Satz besonders für die Zeit
nach Beendigung der Regentschaft. — Anders lassen sich diese
vom Gesetz direct nicht beantworteten Fragen über die hechte
der Familie des Kegenten juristisch nicht lösen. Für eine ander-
weitige Beantwortung läge gar keine gegründete Vermuthung
vor, denn in kategorischem Gegensatz zu einer solchen stände
die fest gefügte unveränderliche Rangordnung im kaiserlichen
Hause für dessen Mitglieder unter (oder nach) einander. An
diese Rangordnung knüpfen sich die einzelnen Unterschiede in
den verschiedenen Rechten. Diese Privilegien sind angeboren
und nur als Strafe entziehbar. — Nehmen wir ein Beispiel.
Der verwittweten Kaiserin gebührt das Vortrittsrecht vor der
Gemahlin des regierenden Kaisers ; die entsprechenden Altersvor-
rechte verbleiben auch den Wittwen der übrigen Grossfürsten
und Fürsten, denn ihre Titulatur und Reihenfolge wird durch den
Tod ihrer Gemahle nicht alterirt. Nach dieser Regel hätte auch
die Gemahlin des älteren verstorbenen Thronfolgers als ältere
Cäsarewna das Vortrittsrecht vor der des jüngeren lebenden, bis diese
nicht Kaiserin würde; letzterenfalls träte das Verhältniss von
Üäsarewna zur Kaiserin ein. Die Frau des Regenten tritt daher
weder an die Spitze der Grossfürstinnen der Dynastie, noch
kommt ihr die erste Stelle nach der Kaiserin-Wittwe zu. Ist
diese nicht am Leben, so tritt, im Sinne des Gesetzes, an letz-
terer Stelle als erste Dame im Staat die Gemahlin oder Wittwe
desin der L.-Primogenitur demnächst ältesten verheiratheten Gross-
fürsten (nach dem Alter dieses letzteren, nicht nach der Ancien-
nität der Verheirathung). — Die Bezeichnung Regentin für die
Gemahlin des Regenten ist überhaupt keine officielle Titulatur,