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und damit die dazu gehörigen Rechte. Niemand dagegen besitzt
absolutes Recht auf die Regentschaft; der Kaiser verfügt über
dasselbe ganz frei, der Intestatregent ist daher nur ein Aushelf.
Der Regent kann aus fest bestimmten Verfassungsgründen auch
wieder beseitigt werden (Art. 24). (S. oben S. 127.)
xl.
Das kaiserliche Hausgesetz oder das Statut der kaiserlichen
Familie in seiner Fassung vom 2. Juli 1886 enthält 98 Artikel
nebst 10 Zusatzartikeln und zerfällt in folgende (nicht nummerirte)
sechs Abschnitte, von denen der erste Abschnitt von den Ver-
wandtschaftsgraden im Kaiserhause handelt; der zweite über
Geburts- und Sterbefälle von Mitgliedern der Dynastie und von
deren Geschlechtsregister; der dritte von den Titeln, Wappen
und anderen äusseren Vorzügen; der vierte vom Gehalt der
Mitglieder des Kaiserhauses. Fast: eine ganze Hälfte des neuen
Statuts von 1886 — nämlich Art. 58 bis 93 und die 10 Zusatz-
artikel — handelt fünftens von den „bürgerlichen Rechten“ oder
privatrechtlichen Verhältnissen der Mitglieder des kaiserlichen
Hauses, und zwar in folgenden Unterabtheilungen: ]. von der Ehe
(Eheschliessung, den Eheverträgen und der Ehescheidung) ; II. von
der Volljährigkeit; III. von den verschiedenen Vermögensarten ;
IV. von den Erbschaftsverhältnissen ; V. von dem Verhältniss der Mit-
glieder des Kaiserhauses zur gemeinen Justizordnung des Landes.
Ein sechster Abschnitt bestimmt zum Schluss die Pflicht-
verhältnisse der Mitglieder des Kaiserhauses zum Kaiser. Die
Zusatzregeln in 10 Artikeln ordnen die Nutzniessung der aus
dem Apanagengut an Fürsten von kaiserlichem Geblüt verliehenen
Majoratsgüter.
Diese Systematik des Statuts von 1886 schliesst sich eng
an die des Swod an, der von der weniger übersichtlichen Anord-
nung des Stoffes im Urstatut von 1797 mehrfach abweicht. In-
haltlich reproducirt das Gesetz von 1886 zum grossen Theil den