Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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und damit die dazu gehörigen Rechte. Niemand dagegen besitzt 
absolutes Recht auf die Regentschaft; der Kaiser verfügt über 
dasselbe ganz frei, der Intestatregent ist daher nur ein Aushelf. 
Der Regent kann aus fest bestimmten Verfassungsgründen auch 
wieder beseitigt werden (Art. 24). (S. oben S. 127.) 
xl. 
Das kaiserliche Hausgesetz oder das Statut der kaiserlichen 
Familie in seiner Fassung vom 2. Juli 1886 enthält 98 Artikel 
nebst 10 Zusatzartikeln und zerfällt in folgende (nicht nummerirte) 
sechs Abschnitte, von denen der erste Abschnitt von den Ver- 
wandtschaftsgraden im Kaiserhause handelt; der zweite über 
Geburts- und Sterbefälle von Mitgliedern der Dynastie und von 
deren Geschlechtsregister; der dritte von den Titeln, Wappen 
und anderen äusseren Vorzügen; der vierte vom Gehalt der 
Mitglieder des Kaiserhauses. Fast: eine ganze Hälfte des neuen 
Statuts von 1886 — nämlich Art. 58 bis 93 und die 10 Zusatz- 
artikel — handelt fünftens von den „bürgerlichen Rechten“ oder 
privatrechtlichen Verhältnissen der Mitglieder des kaiserlichen 
Hauses, und zwar in folgenden Unterabtheilungen: ]. von der Ehe 
(Eheschliessung, den Eheverträgen und der Ehescheidung) ; II. von 
der Volljährigkeit; III. von den verschiedenen Vermögensarten ; 
IV. von den Erbschaftsverhältnissen ; V. von dem Verhältniss der Mit- 
glieder des Kaiserhauses zur gemeinen Justizordnung des Landes. 
Ein sechster Abschnitt bestimmt zum Schluss die Pflicht- 
verhältnisse der Mitglieder des Kaiserhauses zum Kaiser. Die 
Zusatzregeln in 10 Artikeln ordnen die Nutzniessung der aus 
dem Apanagengut an Fürsten von kaiserlichem Geblüt verliehenen 
Majoratsgüter. 
Diese Systematik des Statuts von 1886 schliesst sich eng 
an die des Swod an, der von der weniger übersichtlichen Anord- 
nung des Stoffes im Urstatut von 1797 mehrfach abweicht. In- 
haltlich reproducirt das Gesetz von 1886 zum grossen Theil den
	        
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