Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Text des Swod wörtlich. Die materiellen Aenderungen, welche 
die frühere Ordnung durch das neue Statut von 1886 erfahren 
hat, sind folgende: Vielleicht am meisten tritt 1. der ganz neue 
Satz hervor, dass die Geschwister des Kaisers, falls der Thron an 
einen entfernteren Grad gelangt, in den Stand der „Kinder 
des Kaisers“ erhoben werden, d.h. damit in den Vollbesitz aller 
damit verbundenen Rechte gelangen und dass 2. die gesetzlich 
angeordneten Gehaltbezüge der Mitglieder des Kaiserhauses nur 
bis auf die kaiserlichen Urenkel incl. herab festgesetzt sind. 
Bis 1886 geschah solches ad infinitum; das Gesetz vom 2. Juli 
1886 lässt dagegen die Gehaltbezüge in der weiteren kaiserlichen 
Descendenz bedingt sein vom Ermessen des Kaisers und von den 
Einnahmen des Apanagengutes; aber dieses Ermessen soll sich 
in Anbetracht des $ 40 des Gesetzes von 1886 offenbar nur auf 
den Gehaltsbetrag — also nicht auf das principielle Recht, son- 
dern nur auf das Quantum beziehen. 
Die Aenderungen des neuen Gesetzes von 1886 sind 3. recht 
zahlreich im Detail. Ohne dass die bestehenden Titel und die 
damit verbundenen äusseren Vorrechte geändert worden wären, 
erfolgte noch im Jahre 1885 eine Einschränkung des Grossfürsten- 
titels auf die Söhne und Enkel der Kaiser; dieselbe ist vom Gesetz 
vom 2. Juli 1886 recipirt. Bereits bestehende Grossfürstentitel 
wurden durch diese Einschränkung noch nicht berührt und das Ge- 
setz konnte ohne Entziehungen und Ausnahmen in Wirkung treten. 
Eine Hauptaufgabe des neu edirten Statuts von 1886 scheint 
eine systematisch durchgeführte Neuordnung, resp. verhältniss- 
mässige Einschränkung der bis dahin von den Mitgliedern des 
Kaiserhauses bezogenen Gehalte gewesen zu sein, und zwar hält 
sich solche zumeist an die Reducirung der früheren Gehaltsbeträge 
auf etwa ?s. Die Bezugsquellen für diesen Unterhalt ist das 
Apanagengut geblieben und nur in sehr beschränkter — ausser- 
ordentlicher — Weise wird aushelfend die Staatskasse beansprucht. 
[Ein Schlussartikel folgt.]
	        
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