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Text des Swod wörtlich. Die materiellen Aenderungen, welche
die frühere Ordnung durch das neue Statut von 1886 erfahren
hat, sind folgende: Vielleicht am meisten tritt 1. der ganz neue
Satz hervor, dass die Geschwister des Kaisers, falls der Thron an
einen entfernteren Grad gelangt, in den Stand der „Kinder
des Kaisers“ erhoben werden, d.h. damit in den Vollbesitz aller
damit verbundenen Rechte gelangen und dass 2. die gesetzlich
angeordneten Gehaltbezüge der Mitglieder des Kaiserhauses nur
bis auf die kaiserlichen Urenkel incl. herab festgesetzt sind.
Bis 1886 geschah solches ad infinitum; das Gesetz vom 2. Juli
1886 lässt dagegen die Gehaltbezüge in der weiteren kaiserlichen
Descendenz bedingt sein vom Ermessen des Kaisers und von den
Einnahmen des Apanagengutes; aber dieses Ermessen soll sich
in Anbetracht des $ 40 des Gesetzes von 1886 offenbar nur auf
den Gehaltsbetrag — also nicht auf das principielle Recht, son-
dern nur auf das Quantum beziehen.
Die Aenderungen des neuen Gesetzes von 1886 sind 3. recht
zahlreich im Detail. Ohne dass die bestehenden Titel und die
damit verbundenen äusseren Vorrechte geändert worden wären,
erfolgte noch im Jahre 1885 eine Einschränkung des Grossfürsten-
titels auf die Söhne und Enkel der Kaiser; dieselbe ist vom Gesetz
vom 2. Juli 1886 recipirt. Bereits bestehende Grossfürstentitel
wurden durch diese Einschränkung noch nicht berührt und das Ge-
setz konnte ohne Entziehungen und Ausnahmen in Wirkung treten.
Eine Hauptaufgabe des neu edirten Statuts von 1886 scheint
eine systematisch durchgeführte Neuordnung, resp. verhältniss-
mässige Einschränkung der bis dahin von den Mitgliedern des
Kaiserhauses bezogenen Gehalte gewesen zu sein, und zwar hält
sich solche zumeist an die Reducirung der früheren Gehaltsbeträge
auf etwa ?s. Die Bezugsquellen für diesen Unterhalt ist das
Apanagengut geblieben und nur in sehr beschränkter — ausser-
ordentlicher — Weise wird aushelfend die Staatskasse beansprucht.
[Ein Schlussartikel folgt.]