Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

Die Collision der Armenfürsorgerechte in 
Deutschland. 
Mit Rücksicht auf die Verträge von Gotha und Eisenach und das 
Freizügigkeitsgesetz 
erörtert von 
Amtsrichter a. D. Toussısz, 
Magistrats-Assessor in Berlin. 
I. 
Der Anfang zur Anbahnung eines gemeinsamen deutschen Armen- 
fürsorgerechts wurde durch die zwischen Preussen, Bayern, Sachsen 
und einigen kleineren Bundesstaaten mit einjähriger Kündigungsfrist 
abgeschlossene Gothaer Convention vom 15. Juli 1851 gemacht, welche 
durch Beitritt der übrigen Staaten in der Folge für das Gebiet des 
deutschen Bundes mit Ausnahme der deutsch-österreichischen und 
holstein-lauenburgischen Gebietstheile Geltung erlangte und der ein- 
seltigen Beförderung lästiger Fremder an die Landesgrenze ein Ziel 
setzte. 
8 1 der Convention lautet: 
Jede der contrahirenden Regierungen verpflichtet sich: 
&) diejenigen Individuen, welche noch fortdauernd ihre An- 
gehörigen (Unterthanen) sind, und 
b) ihre vormaligen Angehörigen (Unterthanen), auch wenn sie 
die Unterthanenschaft nach der inländischen Gesetzgebung 
bereits verloren haben, so lange, als sie nicht dem anderen 
Staate nach dessen eigener Gesetzgebung angehörig gewor- 
den sind, 
auf Verlangen des anderen Staates wieder zu übernehmen.
	        
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