Die Collision der Armenfürsorgerechte in
Deutschland.
Mit Rücksicht auf die Verträge von Gotha und Eisenach und das
Freizügigkeitsgesetz
erörtert von
Amtsrichter a. D. Toussısz,
Magistrats-Assessor in Berlin.
I.
Der Anfang zur Anbahnung eines gemeinsamen deutschen Armen-
fürsorgerechts wurde durch die zwischen Preussen, Bayern, Sachsen
und einigen kleineren Bundesstaaten mit einjähriger Kündigungsfrist
abgeschlossene Gothaer Convention vom 15. Juli 1851 gemacht, welche
durch Beitritt der übrigen Staaten in der Folge für das Gebiet des
deutschen Bundes mit Ausnahme der deutsch-österreichischen und
holstein-lauenburgischen Gebietstheile Geltung erlangte und der ein-
seltigen Beförderung lästiger Fremder an die Landesgrenze ein Ziel
setzte.
8 1 der Convention lautet:
Jede der contrahirenden Regierungen verpflichtet sich:
&) diejenigen Individuen, welche noch fortdauernd ihre An-
gehörigen (Unterthanen) sind, und
b) ihre vormaligen Angehörigen (Unterthanen), auch wenn sie
die Unterthanenschaft nach der inländischen Gesetzgebung
bereits verloren haben, so lange, als sie nicht dem anderen
Staate nach dessen eigener Gesetzgebung angehörig gewor-
den sind,
auf Verlangen des anderen Staates wieder zu übernehmen.