Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 140 7° — 
Das Schlussprotokoll vom 25. Juli 1854 beginnt mit dem Satze: 
Die Versammlung hält dafür, dass es in dem Zwecke des 
Vertrages liege und dem Interesse der durch dieselben verbun- 
denen Staaten entspreche, die Zahl der Heimathlosen so viel als 
möglich zu vermindern, insbesondere aber dem Uebergange der 
Staatsangehörigen in den Zustand der Heimathlosen vorzubeugen. 
Der Vertrag enthält ferner Vorschriften darüber, in wiefern die 
Staatsangehörigkeit unselbständiger Familienglieder und der Wittwen 
sich nach der Staatsangehörigkeit der Familienhauptperson bezw. 
des verstorbenen Ehemannes richtet und bestimmt, dass die Ueber- 
nahmepflicht von Ausländern unter den Vertragsstaaten durch Geburt 
und Aufenthalt an Stelle der Staatsangehörigkeit begründet wird. 
Er ordnet ferner den Transport und Durchtransport und gibt zum 
Zwecke der Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten anheim, Streit- 
fälle zur schiedsrichterlichen Entscheidung einer dritten deutschen 
Regierung zu bringen. Nach Ziff. 9 des Schlussprotokolls vom 
25. Juli 1854 ist die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung 
nicht nur bei Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Uebernahme 
eines Auszuweisenden, sondern bei allen zwischen den Vereinsstaaten 
entstandenen Differenzen über die aus dem Vertrage entspringenden 
Rechte und Verbindlichkeiten zulässig. 
Nach Ziff. 12 des Schlussprotokolls vom 25. Juli 1854 findet 
der Gothaer Vertrag keine Anwendung auf Auslieferungen, welche 
zufolge Antrags oder vertragsmässiger Verpflichtung bewirkt werden, 
wohl aber wird er nach Ziff. 1 des Schlussprotokolls vom 29. Juli 1858 
auf jedes Individuum angewendet, welches aus einem Vereinsstaate 
in den anderen aus irgend einem Grunde, also nicht bloss aus dem 
Grunde der Hülfsbedürftigkeit, ausgewiesen wird. 
Ergänzt wurde der Gothaer Vertrag durch die ebenfalls künd- 
bare Eisenacher Uebereinkunft vom 11. Juli 1853. Dieselbe ver- 
pflichtet in der Hauptsache die betheiligten Regierungen ohne Anspruch 
auf Ersatz an die öffentlichen Kassen des Heimathstaates, dessen er- 
krankten Angehörigen Kur und Verpflegung bis dahin zu gewähren, 
wo ihre Rückkehr in den zur Uebernahme verpflichteten Staat ohne 
Nachtheil für ihre oder Anderer Gesundheit geschehen kann. 
So sehr der Inhalt dieser zwischen den Staaten des deutschen 
Bundes geschlossenen Abkommen nur auf das Nothdürftigste berechnet 
war und hauptsächlich ein Nothheimathrecht für die ausserhalb der 
Landesgrenzen befindlichen Unterthanen oder früheren Angehörigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.