Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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des Domicils zur Anwendung. Der Isländer erwirbt in Dänemark 
nach dänischem Recht durch fünfjährigen, der Däne in Island nach 
dortigem Recht durch zehnjährigen Aufenthalt die Unterstützungs- 
heimath °). 
Der bayrische Pfälzer aber lässt auf rechtsrheinischem Gebiet 
das pfälzische Heimathrecht hinter sich, welches nur den Namen 
eines solchen hat und durch längeren Aufenthalt an einem Orte nicht 
bedingt ist. Während nach Art. 29 bayr. Heimath-G. für den selb- 
ständigen volljährigen Angehörigen der Pfalz der Heimatherwerb 
kraft Gesetzes eintritt und — von der Entrichtung der etwa in der 
Gemeinde eingeführten und nicht erlassenen Heimathgebühr abge- 
sehen — nur durch die Abgabe einer bezüglichen Erklärung bei dem 
Bürgermeisteramt der bisherigen und der neuen pfälzerischen Heimath 
bedingt ist, ist der bayrische Pfälzer bei der Uebersiedelung in das 
rechtsrheinische Gebiet von den Regeln desselben über den Erwerb 
der Heimath durch Verleihung und qualificirten fünf- bis zehnjährigen 
Aufenthalt nicht eximirt. 
Lässt man jenes historische Princip der Persönlichkeit des Rechts 
bei Seite, so ergibt sich, vom Standpunkt der modernen Anschau- 
ungen, dass das sogenannte internationale Privatrecht, an dessen 
Grundsätze über die Anwendung des passenden Rechtssatzes bezüglich 
des sogenannten persönlichen Standes man denken könnte, hier in 
Stich lässt. Denn die betreffenden Regeln fassen nur die Verschieden- 
heit der Rechtsquellen verschiedener Gebiete hinsichtlich des recht- 
lichen Verhältnisses einer Person zu ihrer Familie und hinsichtlich 
des Umfanges ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit ins Auge, während 
es andererseits allgemein anerkannt ist, dass der den Selbstverwaltungs- 
körpern obliegenden Pflicht zur Armenpflege kein subjectives Recht 
des Hülfsbedürftigen auf Gewährung der Unterstützung entspricht °). 
Die Armenfürsorge als Angelegenheit der Communalverbände liegt 
lediglich auf dem Gebiete der inneren Verwaltung, mag man nun 
diesen Begriff definiren als die ausserhalb der Finanz- und Heeres- 
verwaltung liegende Thätigkeit des Staates, welche die Förderung 
der Culturentwicklung des Volkes zur unmittelbaren Aufgabe hat 
2?) Bruun ]. c. S. 9. 
3) Lönıne, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts, S. 699, Anm. 3; 
G. Meyer, Lehrbuch des D. V.-R. I, $. 114, Anm. 13; Apıckes in der Tü- 
binger Zeitschrift 1881, S. 771 ff.
	        
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