Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Das Freizügigkeitsgesetz vom 1. November 1867 macht im 
$ 5 das Recht der Gemeinde, einem Bundesangehörigen nach 
erfolgtem Anzuge die Fortsetzung des Aufenthalts zu versagen, 
von der Voraussetzung abhängig, dass der Betreffende daselbst 
noch keinen Unterstützungswohnsitz (Heimathrecht) erworben 
habe. In dieser Beziehung soll es nach der Entstehungsgeschichte 
und der Bestimmung im $ 11, Abs. 2 des Gesetzes ceiteit. bei 
den landesgesetzlichen Bestimmungen insbesondere auch da sein 
Bewenden behalten, wo durch den eine bestimmte Zeit hindurch 
fortgesetzten Aufenthalt der Unterstützungswohnsitz erworben 
wird. Diese Voraussetzung traf in Preussen bayrischen Unter- 
thanen gegenüber schon unter der Herrschaft des preussischen 
Armengesetzes vom 30. December 1842 in sofern zu, als danach 
Ausländer durch Aufenthalt im Inlande einen Unterstützungs- 
wohnsitz erwarben. (Min.Erl. v. 16. November 1846, M.Bl. 
1847, S. 6 und 28. August 1861, M.Bl. 1861, S. 255.) Der 
gleiche Rechtszustand besteht auch gegenwärtig fort, da nach 
dem preussischen Ausführungsgesetze vom 8. März 1871 ($ 64) 
Ausländer den Inländern in Bezug auf Erwerb und Verlust des 
Unterstützungswohnsitzes völlig gleich gestellt worden sind (Ent- 
scheidungen des Bundesamtes für das Heimathwesen Bd. 8, 
S. 140—143). Daraus folgt, dass gemäss $ 5 Fr.G. bayrische 
Unterthanen aus Preussen nicht mehr ausgewiesen werden können, 
wenn dieselben in einem inländischen Ortsarmenverbande zwei 
Jahre lang ($ 10 des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz 
vom 6. Juni 1870) ihren ununterbrochenen, unterstützungsfreien 
Aufenthalt gehabt haben. Ein solches Recht lässt sich gegen- 
über bayrischen Staatsangehörigen auch aus den in dem Schluss- 
protokolle über den Abschluss eines Verfassungsbündnisses mit 
Bayern (Bundesges.Bl. S. 23) vorbehaltenen Gothaer Vertrage 
vom 15. Juli 1851 nicht herleiten, da dieser Vertrag gemäss 
$ 7 Fr.G. nur bestimmt sein soll, das Verfahren in denjenigen 
Fällen zu regeln, in welchem der Bundesangehörige noch keinen 
Unterstützungswohnsitz (Heimathrecht) erworben hat und des- 
halb ausgewiesen werden kann. 
Ebensowenig kann für die Entscheidung der Sache der Um- 
stand in Betracht kommen, dass der Erwerb des Heimathrechts 
in Bayern anderen Bundesangehörigen gegenüber an erschwerende 
Bedingungen geknüpft und dadurch unter Umständen in der
	        
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