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den Vertrag abschliesst, entscheidet bei entstehenden Schwierig-
keiten über die daraus fliessenden Ansprüche beider Contrahenten
gegen einander, gewährt, als Richter und als Vertreter des Ge-
meindevermögens zugleich, dem Ansteigerer, was ihm gebührt,
stellt andererseits fest, was dieser dem Staate schuldet, und
zwingt ihn zu Erfüllung oder Schadensersatz t).
Woher kommt das Alles? Woher kommt es, dass der cen-
sorische Vertrag so besonders wirkt und dass er überhaupt wirkt?
Die romanistische Rechtswissenschaft verweist uns zur Erklärung
auf die öffentlichrechtliche Natur des Geschäftes; da sie aber zum
Glück die Scheu vor den „Gefahren der constructiven Methode“
nicht theilt, so sagt sie uns auch, auf welche Weise aus der
öffentlichrechtlichen Natur des Geschäftes jene Besonderheiten
sich ergeben. Oeffentlichrechtlich ist das Geschäft, weil der
Staat mit seiner Souveränetät, Machtvollkommenheit, auctoritas,
unmittelbaren Gewalt, mit seinem eminenten Recht darin auf-
tritt). Dass dieser Wille des Staates ohne Weiteres massgebend
wirkt für die Einzelnen wie für die Behörden, ist selbstverständ-
lich; würde man noch besondere Formen von ihm verlangen,
„so wäre damit ausgesprochen, dass sein Wille nicht schon als
Wille des Staates vollgenügend ist, sondern sich erst selbst wieder
durch Beobachtung gewisser Formen um die staatliche Garantie
bemühen muss“ ®).
Der staatliche Wille, der Alles ausmacht, erscheint in dem
Geschäfte durch das Organ des Censor. Man kann daher sagen,
die Wirksamkeit des Geschäftes beruht auf der Amtsgewalt des
4) Vgl. über alle diese Abweichungen: HEYRoVsKY, S. 15 fi.; BECH-
MANN, Der Kauf nach gem. Recht I, $. 456,
°) Ausdrücke von HEYROVESY, S. 75; RIVIER, Untersuchungen über
die cautio praedibus praediisque $. 19, 20; ZIMMERMANN, de notione cau-
tionis S. 16; BACHOFEN, röm. Pfandrecht S. 220; MÜNDERLOR in Ztschft.
f. Rechtsgesch. XII, S. 213, 214; MOMMSEN in Ztschft. f. Rechtsgesch. N. F.
VI, S. 270 Anm., $. 271.
0) BECHMANN, I, $. 442 Anm.