Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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den Vertrag abschliesst, entscheidet bei entstehenden Schwierig- 
keiten über die daraus fliessenden Ansprüche beider Contrahenten 
gegen einander, gewährt, als Richter und als Vertreter des Ge- 
meindevermögens zugleich, dem Ansteigerer, was ihm gebührt, 
stellt andererseits fest, was dieser dem Staate schuldet, und 
zwingt ihn zu Erfüllung oder Schadensersatz t). 
Woher kommt das Alles? Woher kommt es, dass der cen- 
sorische Vertrag so besonders wirkt und dass er überhaupt wirkt? 
Die romanistische Rechtswissenschaft verweist uns zur Erklärung 
auf die öffentlichrechtliche Natur des Geschäftes; da sie aber zum 
Glück die Scheu vor den „Gefahren der constructiven Methode“ 
nicht theilt, so sagt sie uns auch, auf welche Weise aus der 
öffentlichrechtlichen Natur des Geschäftes jene Besonderheiten 
sich ergeben. Oeffentlichrechtlich ist das Geschäft, weil der 
Staat mit seiner Souveränetät, Machtvollkommenheit, auctoritas, 
unmittelbaren Gewalt, mit seinem eminenten Recht darin auf- 
tritt). Dass dieser Wille des Staates ohne Weiteres massgebend 
wirkt für die Einzelnen wie für die Behörden, ist selbstverständ- 
lich; würde man noch besondere Formen von ihm verlangen, 
„so wäre damit ausgesprochen, dass sein Wille nicht schon als 
Wille des Staates vollgenügend ist, sondern sich erst selbst wieder 
durch Beobachtung gewisser Formen um die staatliche Garantie 
bemühen muss“ ®). 
Der staatliche Wille, der Alles ausmacht, erscheint in dem 
Geschäfte durch das Organ des Censor. Man kann daher sagen, 
die Wirksamkeit des Geschäftes beruht auf der Amtsgewalt des 
4) Vgl. über alle diese Abweichungen: HEYRoVsKY, S. 15 fi.; BECH- 
MANN, Der Kauf nach gem. Recht I, $. 456, 
°) Ausdrücke von HEYROVESY, S. 75; RIVIER, Untersuchungen über 
die cautio praedibus praediisque $. 19, 20; ZIMMERMANN, de notione cau- 
tionis S. 16; BACHOFEN, röm. Pfandrecht S. 220; MÜNDERLOR in Ztschft. 
f. Rechtsgesch. XII, S. 213, 214; MOMMSEN in Ztschft. f. Rechtsgesch. N. F. 
VI, S. 270 Anm., $. 271. 
0) BECHMANN, I, $. 442 Anm.
	        
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