Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

Ueber die Kosten der Stellvertretung für Beamte, 
welche zu Mitgliedern der gesetzgebenden Körper 
gewählt sind, 
im Anschluss an das württembergische Gesetz vom 20. März 1886, 
betreffend die Kosten der Stellvertretung für Beamte, welche 
Mitglieder der Kammer der Abgeordneten sind. (Regierungsblatt 
für das Königreich Württemberg 1886, S. 85 ff.) 
Von 
Dr. Frırz Werner FREUND, 
Regierungsassessor. Berlin. 
Das im Titel angeführte württembergische Gesetz bestimmt: 
Art. 1. Den in $ 133, Ziff. 1, 5 und 6 der Verfassungsurkunde be- 
zeichneten Mitgliedern der Kammer der Abgeordneten, welche 
Beamte im Sinne des Art. 1 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 
1876 (Reg.Bl. S. 211) sind), werden, vorbehaltlich der in 
Art. 2 enthaltenen Vorschriften, von dem ihnen gemäss $ 1 
Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1821 (Reg.Bl. S. 320) ge- 
bührenden Tagegeld?) zu nur 7 Mk. verabfolgt. 
1) Art. 1: „Beamter im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes ist jede 
Person, welche in dem Staats- oder öffentlichen Schuldienste durch den 
König oder durch eine höhere Staats- oder Schulbehörde angestellt... 
ist etc. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten ferner ein in 
Hinsicht auf das nach $193 der Verf.-Urk. bestellte ständische Amtspersonal.‘“ 
?) $ 1, Abs. 2:,, Die Tagegelder aller Mitglieder der Kammer der Ab- 
geordneten werden auf, 5 Gulden 30 Kreuzer festgesetzt. Die denselben 
gebührende Entschädigung für Reisekosten beträgt “
	        
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