Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Letzteren. Die magistratische Willenserklärung, welche allein 
das Rechtsverhältniss schafft und trägt, ist also mehr als eine 
blosse Vertragseinwilligung, sie ist ein einseitiger, rechts- 
begründender Akt, dem Gesetze vergleichbar ?). 
In dieser Auffassung, welche als die herrschende bezeichnet 
werden darf, sind die festen und ausreichenden Grundlagen 
gegeben für die juristische Gestaltung des ganzen Rechtsinstituts 
des censorischen Vertrags, die ja natürlich eine höchst eigen- 
artige sein muss. Im Hinblick auf das, was unsere heutige 
Staatsrechtswissenschaft interessirt, dürften vor Allem zwei Punkte 
hervorzuheben sein. 
1. Es ist bezeichnend für die Macht der civilrechtlichen 
Gewöhnung, dass man auch in der romanistischen Theorie mehr- 
fach mit der Thatsache, dass die Amtsgewalt des Censor die 
Rechtswirkungen des censorischen Vertrages hervorbringt, so 
allein nicht auskommen zu können glaubt; man empfindet das 
Bedürfniss, noch einen Rechtssatz daneben zu haben. Rechts- 
geschäfte brauchen nun einmal nach Civilrecht, um gültig und 
wirksam zu sein, einen Rechtssatz, der ın ıhnen zur Anwen- 
dung kommt; ohne einen solchen kann man sich auch das öffent- 
lichrechtliche Rechtsgeschäft nicht denken. 
Das kommt auf verhältnissmässig unschädliche Weise zum 
Ausdruck in der Bezeichnung des censorischen Vertrages als einer 
lex specialis®). Das öffentliche Recht gibt keine oder keine 
ausreichenden Rechtssätze für jene Rechtsgeschäfte. Daher „schrieb 
”) KaRLowA, röm, Rechtsgesch. I, S. 245. Anm. 1: „Sie leiten ihre 
Kraft her aus der den Magistraten mitihrem Amte ertheilten Vollmacht, den 
populus bei Abschluss solcher Geschäfte zu vertreten. Es sind Kundgebungen 
des Volkswillens vergleichbar den leges datae.‘‘ HEYROVSKY, S. 76, S.81; 
HÖLDER in krit. Vierteljahrsschrift XXV, S. 313 ff. — Die Einwürfe, welche 
früher, namentlich von BRUNS, z. Gesch. d. Cession $. 45 ff., und GÖPPERT, 
in Ztschft f. Rechtsg. N. F. IV, S. 254 ff. gemacht worden waren, scheint 
HEYRoVskY, S. 70 ff. genügend widerlegt zu haben. 
®) RUDORF in Ztschft f. Rechtsgesch. VIII, S. 87; H
	        
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