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(vgl. dazu $ 6 der Verordn. über den Urlaub der Reichsbeamten
und deren Stellvertretung vom 2. Nov. 1874, R.G.Bl. S. 129), dass
die Reichskasse die Stellvertretungskosten trage °).
Den entgegengesetzten Standpunkt, die Kosten dem Beamten zur
Last zu legen, hatte bisher nur das reussische (ä. L.) Verf.-Gesetz
($ 60, al. 1) und das lippische Gesetz vom 3. Juni 1876 (87, al.1)
— STOERK, S. 524, 569 — eingenommen !®).
Diesem letzteren Standpunkt hat sich das württembergische
Gesetz vom 20. März 1886 angeschlossen und zwar in der besonderen
Weise, dass die Stellvertretungskosten nicht vom Gehalte, sondern
von den Tagegeldern und Entschädigungsgehalten, welche der Beamte
in seiner Eigenschaft als Kammermitglied bezieht, abgezogen werden
sollen. Es wird weiter unten (S. 169 sub 5 bis 172) auf die Be-
deutung dieses Momentes zurückgekommen werden.
Nicht gesetzlich geregelt ist die Kostenfrage in erster Linie für
die Landesbeamten, welche ein Mandat zum Reichstag erhalten haben;
die deutsche Reichsverfassung schweigt über diesen Punkt. Bei der
Verfassungsberathung kam diese Frage im Zusammenhange mit den
Bestimmungen über den Urlaub der gewählten Beamten und über
Diäten der Abgeordneten zur Behandlung. Zu dem ersteren Gegen-
stand der Reichstagsbeschlüsse (Art. 21) beantragte in der Schluss-
berathung der Abgeordnete GrUuMBREcHT (Stenogr. Ber. a. a. O. S. 704),
am Ennde des ersten Absatzes („Beamte bedürfen keines Urlaubs zum
Eintritt in den Reichstag“) hinzuzufügen, „und sind nicht verpflichtet,
die durch die Versehung ihres Amtes entstehenden Kosten zu tragen‘,
zog jedoch diesen Antrag zurück, um ihn wiederum zu Art. 32 der
Beschlüsse zu stellen. In letzterem Artikel hatte der Reichstag im
Gegensatz zu dem mit Art. 32 der heutigen Reichsverfassung überein-
stimmenden Art. 29 des Entwurfs die Bewilligung von Reisekosten
und Diäten aus der Bundeskasse für die Reichstagsmitglieder nach
Massgabe des Gesetzes ausgesprochen (Anlagen zu den stenogr. Ber.
a. a. OÖ. S. 61/62); für den Fall der (nunmehr erfolgten) Wieder-
herstellung des Entwurfs, d. h. des Verbots von „Besoldungen oder
9%) Für die Wahl der Reichsbeamten zu den Landtagen der einzelnen
Gliedstaaten gilt das gleiche Recht wie für die Landesbeamten der betr.
Staaten: arg. $ 19 R.B.G.
10) Das Staatsgrundgesetz fürReuss (j. L.)$ 85, al. 2— STOERK, 9. 543 —
verheisst gesetzliche Regelung der Frage.