Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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vertretungskosten“ S. 783, Rıeper, die Reichsverfassungsurkunde vom 
16. April 1871, S. 112.) Ueber die reichsländischen Beamten s. oben 
Anm. 8. 
Gleicherweise ist in Preussen die besprochene Frage für die zum 
Landtag gewählten Beamten gesetzlich unerledigt geblieben '?). Hier 
waren, als sich die Frage bei der Revision der Verfassungsurkunde 
(Art. 77, jetzt 78) aufwarf, beide Kammern einig, den zum Landtag 
gewählten Beamten „die Kosten ihrer Stellvertretung nach den 
durch das Gesetz festzustellenden Grundsätzen“ aufzuerlegen (vgl. 
oben Anm. 6); jedoch die erste Kammer verlangte den beschrän- 
kenden Zusatz, „diese Kosten dürfen den Betrag der den Abgeord- 
neten zustehenden Diäten (Art. 84) nicht übersteigen“, welchem 
die zweite Kammer unter Anderem deswegen nicht beitrat, weil er 
die Anwendbarkeit des beschlossenen Grundsatzes auf die Herrenhaus- 
mitglieder, welche keine Diäten beziehen, entgegen der Intention des 
Beschlusses mindestens zweifelhaft mache. Da nun die erste Kammer 
den Grundsatz und seine Einschränkung nach ihrem ersten Beschlusse 
für untrennbar erklärte, und die zweite Kammer die Einschränkung 
allein ablehnen wollte, fiel die ganze beschlossene Ergänzung des 
heutigen Art. 78 der preuss. Verf.Urk. v. 31. Jan. 1850. (v. Rönne, 
die Verfassungsurkunde für den preussischen Staat zu Art. 78, 8. 155. 
u. Anm. 16, S. 158.) Zur Regelung der Frage wurden nun des 
Weiteren — immer vom Standpunkt einer Verpflichtung des Beam- 
ten zur Tragung der Stellvertretungskosten aus — zwei Gesetzent- 
würfe in den Sitzungsperioden 1850)51 und 1863 von der Staats- 
regierung vorgelegt, von denen der erstere im Plenum nicht zur 
Berathung gelangte, der letztere aber vom Hause abgelehnt wurde. 
(v. Rönne, das Staatsrecht der preussischen Monarchie [4. Aufl.] I. Bd., 
1. Abtb., $ 59, S. 247 fl.) Bei diesem Schweigen des Gesetzes hat 
das preussische Staatsministerium seit 1863 die Regelung der Frage 
im Beschlusswege übernommen. Nachdem die Stellvertretungskosten 
bis dahin aus Staatsfonds bestritten worden waren, legte der Staats- 
ministerialbeschluss vom 22. September 1863 dieselben dem Beamten 
zur Last, bis endlich ein neuer Staatsministerialbeschluss vom 24. Oc- 
tober 1869 „bis auf Weiteres“ zu dem ersteren Standpunkt, d.h. 
12) Desgleichen in Bayern; auch für die zum bayrischen Landtag ge- 
wählten Beamten übernimmt in der Praxis die bayrische Staatskasse diese 
Kosten: BrockHaus a. a. O.
	        
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