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der Praxis vor 1863, zurückkehrte. (Justiz-Min.-Bl. 1869, S. 234,
Minist.-Bl. für die ges. innere Verw. 1869, S. 276 und über-
haupt v. Rönne, preuss. Staatsr. a. a. O. S. 247/248.) Die Gesetz-
mässigkeit des Beschlusses vom 22. September 1863 ist wiederholt
vor dem Öbertribunal in Frage gekommen und durch eine Anzahl
von Entscheidungen desselben, unter denen namentlich das eingehende
Erkenntniss vom 17. März 1865 (Entscheid. des Kgl. Obertribunals
1865, Bd. 52, S. 330—365) beachtenswerth ist, bestätigt worden.
Das Obertribunal hatte sich hier mit der Frage zu befassen, ob
beim Schweigen des Gesetzes die Verpflichtung des Staates oder des
Beamten zur Tragung der Stellvertretungskosten aus anderen Rechts-
sätzen oder allgemeinen Erwägungen gefolgert werden könnte. Diese
nach Lage der deutschen Gesetzgebungen praktisch nicht unwichtige
und schon vielfach umstrittene Frage mag hier an der Hand der
gedachten oberstrichterlichen Entscheidung und der einschlägigen
Litteratur einer über das preussische Rechtsgebiet hinausgehenden
Prüfung unterzogen werden; ihre Beantwortung wird uns auf das an
die Spitze gestellte württembergische Gesetz zurückführen.
1. Wiederholt hat man aufgestellt, dass sich der gewählte
Beamte Gehaltsabzüge zur Deckung der Stellvertretungs-
kosten gefallen zu lassen habe, aus privatrechtlichen
Grundsätzen hergeleitet. So stellte zu dem oben (S. 164) berührten
preussischen Gesetzentwurfe von 1863 der Commissar des Finanz-
ministeriums die Behauptung auf, dass ebensowenig wie Jemand im
Civilrechte eine Gegenleistung zu beanspruchen habe, der nicht seiner-
seits leiste, der gewählte Beamte für den Zeitraum seiner durch
die Landtagsgeschäfte herbeigeführten Amtsversäumniss, die „Gegen-
leistung“, d.h. sein Gehalt beanspruchen könne (Stenogr. Ber. des
Abg.H. 1863. Bd. III, Anl. S. 23).
Die Unrichtigkeit dieser Auffassung liegt auf der Hand. Es
beruht auf einer Verkennung des juristischen Charakters des „Ge-
haltes“, wenn die Gehaltsrate als „Gegenleistung“ für die Amtsfüh-
rung während eines bestimmten Zeitraums aufgefasst wird;
wie wäre dann zu erklären, dass das Gehalt für die Regel während
eines kürzeren Urlaubs voll fortbezahlt wird, oder wie sollte das In-
stitut der Pension verstanden werden? Dieser irrigen Auffassung
gegenüber hat schon das Obertribunal betont, dass von einem Gegen-
überstehn von Leistung und Gegenleistung in dem wiedergegebenen
Sinne keine Rede sein kann, vielmehr „als Leistung und Gegenleistung