Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 15 — 
der Praxis vor 1863, zurückkehrte. (Justiz-Min.-Bl. 1869, S. 234, 
Minist.-Bl. für die ges. innere Verw. 1869, S. 276 und über- 
haupt v. Rönne, preuss. Staatsr. a. a. O. S. 247/248.) Die Gesetz- 
mässigkeit des Beschlusses vom 22. September 1863 ist wiederholt 
vor dem Öbertribunal in Frage gekommen und durch eine Anzahl 
von Entscheidungen desselben, unter denen namentlich das eingehende 
Erkenntniss vom 17. März 1865 (Entscheid. des Kgl. Obertribunals 
1865, Bd. 52, S. 330—365) beachtenswerth ist, bestätigt worden. 
Das Obertribunal hatte sich hier mit der Frage zu befassen, ob 
beim Schweigen des Gesetzes die Verpflichtung des Staates oder des 
Beamten zur Tragung der Stellvertretungskosten aus anderen Rechts- 
sätzen oder allgemeinen Erwägungen gefolgert werden könnte. Diese 
nach Lage der deutschen Gesetzgebungen praktisch nicht unwichtige 
und schon vielfach umstrittene Frage mag hier an der Hand der 
gedachten oberstrichterlichen Entscheidung und der einschlägigen 
Litteratur einer über das preussische Rechtsgebiet hinausgehenden 
Prüfung unterzogen werden; ihre Beantwortung wird uns auf das an 
die Spitze gestellte württembergische Gesetz zurückführen. 
1. Wiederholt hat man aufgestellt, dass sich der gewählte 
Beamte Gehaltsabzüge zur Deckung der Stellvertretungs- 
kosten gefallen zu lassen habe, aus privatrechtlichen 
Grundsätzen hergeleitet. So stellte zu dem oben (S. 164) berührten 
preussischen Gesetzentwurfe von 1863 der Commissar des Finanz- 
ministeriums die Behauptung auf, dass ebensowenig wie Jemand im 
Civilrechte eine Gegenleistung zu beanspruchen habe, der nicht seiner- 
seits leiste, der gewählte Beamte für den Zeitraum seiner durch 
die Landtagsgeschäfte herbeigeführten Amtsversäumniss, die „Gegen- 
leistung“, d.h. sein Gehalt beanspruchen könne (Stenogr. Ber. des 
Abg.H. 1863. Bd. III, Anl. S. 23). 
Die Unrichtigkeit dieser Auffassung liegt auf der Hand. Es 
beruht auf einer Verkennung des juristischen Charakters des „Ge- 
haltes“, wenn die Gehaltsrate als „Gegenleistung“ für die Amtsfüh- 
rung während eines bestimmten Zeitraums aufgefasst wird; 
wie wäre dann zu erklären, dass das Gehalt für die Regel während 
eines kürzeren Urlaubs voll fortbezahlt wird, oder wie sollte das In- 
stitut der Pension verstanden werden? Dieser irrigen Auffassung 
gegenüber hat schon das Obertribunal betont, dass von einem Gegen- 
überstehn von Leistung und Gegenleistung in dem wiedergegebenen 
Sinne keine Rede sein kann, vielmehr „als Leistung und Gegenleistung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.