Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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das den Lebensberuf des Beamten ausmachende Amt und der Ge- 
nuss des ihm den standesmässigen Unterhalt sichernden Dienst- 
einkommens“ erscheine. 
Trotz der letzteren Grundanschauung will das Obertribunal zur 
Erreichung des gleichen praktischen Resultates der Beamtenver- 
pflichtung (für die Stellvertretungskosten) die „vermögensrechtliche“ 
Seite des „an sich öffentlich-rechtlichen“ Beamtenverhältnisses als eine 
quasicontractliche nach den landrechtlichen Regeln über die Verträge 
behandelt wissen. Da nun nach SS 369, 371 1,5 A.L.R. der Be- 
rechtigte, wenn die bestimmte Art der Erfüllung des Vertrags durch 
einen Umstand in der Person des Verpflichteten unmöglich wird, eine 
andere Erfüllungsart zu wählen befugt ist, und der Verpflichtete ihn 
deshalb schadlos zu halten hat, so soll hier der Staat als der Berech- 
tigte für den verhinderten Beamten als Verpflichteten eine Stellver- 
tretung einrichten '”) und ihm folgeweise die Kosten derselben auf- 
erlegen dürfen (Entscheid. Bd. 52 a. a. 0. S. 325 ff., 335 ff., 340). 
Uebrigens könne auch der Fiskus nicht gehalten sein, ausser der 
etatsmässigen Besoldung für ein Amt noch weitere Stellvertretungs- 
kosten für dasselbe zu zahlen, die durch eine freiwillige Handlung 
des Beamten, nämlich die Annahme des Mandates nöthig würden 
(S. 336 a. a. O.). Die Form des „Gehaltsabzugs“ soll bei der Ent- 
scheidung des Obertribunals nur den Sinn einer Öompensation, nicht 
den einer Kürzung der „Gegenleistung“ haben. 
Hinsichtlich des ersteren Argumentes muss aber, selbst wenn 
man an der Auffassung der Beamtenanstellung als eines öffentlich- 
rechtlichen Vertrags und nicht vielmehr als eines einseitigen staat- 
lichen Rechtsgeschäftes festhält, eine einfache Uebertragung der privat- 
rechtlichen Contractsregeln auf die vermögensrechtliehe Seite des 
Verhältnisses unzulässig erscheinen, weil eben Amt und Gehalt 
nicht wie Leistung und Gegenleistung im civilrechtlichen Vertrage 
sich gegenüberstehn. Gegen das weitere Element der Entscheidung 
(‚dass der Staat nur die etatsmässige Besoldung für das Amt zu zahlen 
habe etc.‘) wird man zwar nicht, wie dies wiederholt in recht unklarer 
Weise geschehen ist, einwenden dürfen, dass der Beamte durch Ver- 
19) Diese Berechtigung des Staats betrifft aber doch keineswegs die 
vermögensrechtliche Seite des Beamtenverhältnisses und dürfte daher gar 
nicht mit den privatrechtlichen Contractsregeln in Verbindung gebracht 
werden !
	        
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