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das den Lebensberuf des Beamten ausmachende Amt und der Ge-
nuss des ihm den standesmässigen Unterhalt sichernden Dienst-
einkommens“ erscheine.
Trotz der letzteren Grundanschauung will das Obertribunal zur
Erreichung des gleichen praktischen Resultates der Beamtenver-
pflichtung (für die Stellvertretungskosten) die „vermögensrechtliche“
Seite des „an sich öffentlich-rechtlichen“ Beamtenverhältnisses als eine
quasicontractliche nach den landrechtlichen Regeln über die Verträge
behandelt wissen. Da nun nach SS 369, 371 1,5 A.L.R. der Be-
rechtigte, wenn die bestimmte Art der Erfüllung des Vertrags durch
einen Umstand in der Person des Verpflichteten unmöglich wird, eine
andere Erfüllungsart zu wählen befugt ist, und der Verpflichtete ihn
deshalb schadlos zu halten hat, so soll hier der Staat als der Berech-
tigte für den verhinderten Beamten als Verpflichteten eine Stellver-
tretung einrichten '”) und ihm folgeweise die Kosten derselben auf-
erlegen dürfen (Entscheid. Bd. 52 a. a. 0. S. 325 ff., 335 ff., 340).
Uebrigens könne auch der Fiskus nicht gehalten sein, ausser der
etatsmässigen Besoldung für ein Amt noch weitere Stellvertretungs-
kosten für dasselbe zu zahlen, die durch eine freiwillige Handlung
des Beamten, nämlich die Annahme des Mandates nöthig würden
(S. 336 a. a. O.). Die Form des „Gehaltsabzugs“ soll bei der Ent-
scheidung des Obertribunals nur den Sinn einer Öompensation, nicht
den einer Kürzung der „Gegenleistung“ haben.
Hinsichtlich des ersteren Argumentes muss aber, selbst wenn
man an der Auffassung der Beamtenanstellung als eines öffentlich-
rechtlichen Vertrags und nicht vielmehr als eines einseitigen staat-
lichen Rechtsgeschäftes festhält, eine einfache Uebertragung der privat-
rechtlichen Contractsregeln auf die vermögensrechtliehe Seite des
Verhältnisses unzulässig erscheinen, weil eben Amt und Gehalt
nicht wie Leistung und Gegenleistung im civilrechtlichen Vertrage
sich gegenüberstehn. Gegen das weitere Element der Entscheidung
(‚dass der Staat nur die etatsmässige Besoldung für das Amt zu zahlen
habe etc.‘) wird man zwar nicht, wie dies wiederholt in recht unklarer
Weise geschehen ist, einwenden dürfen, dass der Beamte durch Ver-
19) Diese Berechtigung des Staats betrifft aber doch keineswegs die
vermögensrechtliche Seite des Beamtenverhältnisses und dürfte daher gar
nicht mit den privatrechtlichen Contractsregeln in Verbindung gebracht
werden !