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sehung seiner parlamentarischen Arbeit doch nur eine andere Art
von Geschäften des Staates führt und so gleichsam ein Aequivalent
für die versäumte Berufsthätigkeit gibt; wohl aber erscheint das-
selbe lediglich als eine Formulirung, nicht als eine Lösung der
Collisionsfrage; denn es soll ja gerade entschieden werden, ob die
fragliche Art der freiwilligen Entfernung vom Amte eine Verpflichtung
des Beamten zur Tragung der Stellvertretungskosten, etwa wie die
Entfernung zu einem längeren Urlaub, rechtfertigt.
2. Von gegnerischer Seite wird die Ansicht vertheidigt, dass da,
wo verfassungs- oder gesetzmässig für den Beamten ein Urlaub zur
Ausübung seines Mandats nicht erforderlich sei, soferne das Gesetz
die Stellvertretungskosten dann nicht ausdrücklich dem Beamten zur
Last lege, — wie dies z. B. in Württemberg der Fall ist, vgl. das
neue Gesetz vom 20. März 1886 in Verb. mit $ 146, al. 3 der Ver-
fassungs-Urkunde — der Staat dieselben implicite über-
nehme. (So insbesondere v. Rönne, preuss. Staatsrecht a. a. 0.
8. 244—252, Schurze, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts Bd. I,
S. 836.) v. Rönsne führt z. B. für das preussische Recht aus, dass
Art. 78, al. 2 der Verf.-Urk. dem Beamten einen gesetzlichen
und unbedingten, d. h. hier: nicht durch Uebernahme der Ver-
tretungskosten bedingten Urlaub, Dispens, behufs Eintritts in den
Landtag gewähre. Er schliesst hieraus, dass zwar, wie die Verhand-
lungen der Revisionskammern zeigten (oben A.6,8.160 und 164), eine
(Gesetzesbestimmung, welche dem Beamten die Vertretungskosten
zur Last lege, der Verfassung und speciell dem Grundsatze des
Art. 78, al. 2 nicht, wie zuweilen behauptet worden ist, widersprechen
würde, dass aber ohne eine solche Bestimmung die Verpflichtung des
Beamten aus keinem Umstande zu begründen sei.
Aber die Aufstellung, dass der gesetzliche Urlaub zugleich ein
unbedingter im Sinne v. Rönne’s sei, ist eine willkürliche Es ist
irrig, aus dem Umstand, dass das Gesetz über die Bedingung des Ur-
laubs nichts sagt, zu folgern, dass derselbe nun unbedingt sei. Die
Befreiung des Beamten vom Urlaub zum Eintritt in den Landtag
bedeutet nichts weiter als eine durch das Gesetz gewährte dienst-
liche Entschuldigung wegen der Entfernung vom Amte'*). Die
14) So äusserte der Minister des Innern im Preuss. Abg.-Hause bei
der Revisionsverhandlung (sten. Ber. der zweiten Kammer 1849/50, S. 908):
„In dem Art. 77 (jetzt 78 V.U.) kommt es darauf an, den Grundsatz fest-