Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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sehung seiner parlamentarischen Arbeit doch nur eine andere Art 
von Geschäften des Staates führt und so gleichsam ein Aequivalent 
für die versäumte Berufsthätigkeit gibt; wohl aber erscheint das- 
selbe lediglich als eine Formulirung, nicht als eine Lösung der 
Collisionsfrage; denn es soll ja gerade entschieden werden, ob die 
fragliche Art der freiwilligen Entfernung vom Amte eine Verpflichtung 
des Beamten zur Tragung der Stellvertretungskosten, etwa wie die 
Entfernung zu einem längeren Urlaub, rechtfertigt. 
2. Von gegnerischer Seite wird die Ansicht vertheidigt, dass da, 
wo verfassungs- oder gesetzmässig für den Beamten ein Urlaub zur 
Ausübung seines Mandats nicht erforderlich sei, soferne das Gesetz 
die Stellvertretungskosten dann nicht ausdrücklich dem Beamten zur 
Last lege, — wie dies z. B. in Württemberg der Fall ist, vgl. das 
neue Gesetz vom 20. März 1886 in Verb. mit $ 146, al. 3 der Ver- 
fassungs-Urkunde — der Staat dieselben implicite über- 
nehme. (So insbesondere v. Rönne, preuss. Staatsrecht a. a. 0. 
8. 244—252, Schurze, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts Bd. I, 
S. 836.) v. Rönsne führt z. B. für das preussische Recht aus, dass 
Art. 78, al. 2 der Verf.-Urk. dem Beamten einen gesetzlichen 
und unbedingten, d. h. hier: nicht durch Uebernahme der Ver- 
tretungskosten bedingten Urlaub, Dispens, behufs Eintritts in den 
Landtag gewähre. Er schliesst hieraus, dass zwar, wie die Verhand- 
lungen der Revisionskammern zeigten (oben A.6,8.160 und 164), eine 
(Gesetzesbestimmung, welche dem Beamten die Vertretungskosten 
zur Last lege, der Verfassung und speciell dem Grundsatze des 
Art. 78, al. 2 nicht, wie zuweilen behauptet worden ist, widersprechen 
würde, dass aber ohne eine solche Bestimmung die Verpflichtung des 
Beamten aus keinem Umstande zu begründen sei. 
Aber die Aufstellung, dass der gesetzliche Urlaub zugleich ein 
unbedingter im Sinne v. Rönne’s sei, ist eine willkürliche Es ist 
irrig, aus dem Umstand, dass das Gesetz über die Bedingung des Ur- 
laubs nichts sagt, zu folgern, dass derselbe nun unbedingt sei. Die 
Befreiung des Beamten vom Urlaub zum Eintritt in den Landtag 
bedeutet nichts weiter als eine durch das Gesetz gewährte dienst- 
liche Entschuldigung wegen der Entfernung vom Amte'*). Die 
14) So äusserte der Minister des Innern im Preuss. Abg.-Hause bei 
der Revisionsverhandlung (sten. Ber. der zweiten Kammer 1849/50, S. 908): 
„In dem Art. 77 (jetzt 78 V.U.) kommt es darauf an, den Grundsatz fest-
	        
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