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denklich erscheinen, da, wo nur die Befreiung vom Urlaub ge-
setzlich ausgesprochen ist, für die andere Frage die gerade entgegen-
gesetzte Lösung, d. h. eine Verpflichtung des Staates für die Stell-
vertretungskosten aus dem „Geiste“ des ersteren Gesetzes folgern zu
wollen.
4. Eine andere Ansicht neigt aus allgemeinen Erwägungen zu
einer Verpflichtung des Beamten für die fraglichen Kosten. So äusserte
der Minister des Innern in der Verhandlung des preussischen Abge-
ordnetenhauses (s. oben A. 14): „ich halte dafür, dass es eine Unge-
rechtigkeit ist, wenn die Beamten die Kosten ihrer Stellvertretung
nicht zu tragen haben, während alle Andern in dieser Kammer
diese Kosten zu tragen haben“. In ähnlicher Weise äussert SeyperL (Com-
mentar zur V.U. für das deutsche Reich 8. 145) speciell im Anschluss
an die Bestimmung der Reichsverfassung, dass die Reichstagsmitglieder
als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen dürfen
(Art. 32 R.V.), die Ersatzpflicht des Beamten stimme mit diesem
Grundsatze jedenfalls mehr zusammen, da dieselben andernfalls sich
eines Vorzugs vor den übrigen Gesellschaftsklassen, die auf den Er-
trag ihrer Arbeit angewiesen sind, erfreuen würden.
Aber diese Erwägung trifft — ganz abgesehen von der Frage
ihrer rechtlichen Relevanz — nicht die Natur der Sache. Einmal
steht es in der Regel im freien Ermessen des „auf den Ertrag seiner
Arbeit angewiesenen“ Abgeordneten, ob er für die Zeit seiner Mandats-
ausübung einen Stellvertreter und zwar für alle oder nur einige An-
gelegenheiten bestellen oder die Geschäfte vom Orte des Landtags
aus selbst führen will, ob und wie hoch er eventuell den Stellvertreter
bezahlt u. s. f., während hinsichtlich des Beamten all diese Fragen
von der höheren Verwaltungsbehörde entschieden werden, er also nur
die Ersatzpflicht für die Besoldung des Stellvertreters ohne irgend
welche Entscheidung bezüglich desselben hätte. Des Weiteren aber
ist für die erstere Kategorie von Abgeordneten der Fortgang des Er-
werbes, welcher oft durch die Wirksamkeit eines Stellvertreters
(für Käufe, Verkäufe u. s. f.) materiell bedingt sein wird, gar nicht
auf eine Stufe zu stellen mit dem Fortgang des Beamten„erwerbes“,
d. h. der Besoldung, welcher nur durch die Bestimmungen der Gesetze
bedingt wird und danach häufig für den Beamten auch während
seiner Entfernung von den Amtsgeschäften statthat.
5. Das Eingangs abgedruckte württembergische Gesetz bringt die
Verpflichtung der gewählten Beamten zur Tragung der Stellver-