Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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denklich erscheinen, da, wo nur die Befreiung vom Urlaub ge- 
setzlich ausgesprochen ist, für die andere Frage die gerade entgegen- 
gesetzte Lösung, d. h. eine Verpflichtung des Staates für die Stell- 
vertretungskosten aus dem „Geiste“ des ersteren Gesetzes folgern zu 
wollen. 
4. Eine andere Ansicht neigt aus allgemeinen Erwägungen zu 
einer Verpflichtung des Beamten für die fraglichen Kosten. So äusserte 
der Minister des Innern in der Verhandlung des preussischen Abge- 
ordnetenhauses (s. oben A. 14): „ich halte dafür, dass es eine Unge- 
rechtigkeit ist, wenn die Beamten die Kosten ihrer Stellvertretung 
nicht zu tragen haben, während alle Andern in dieser Kammer 
diese Kosten zu tragen haben“. In ähnlicher Weise äussert SeyperL (Com- 
mentar zur V.U. für das deutsche Reich 8. 145) speciell im Anschluss 
an die Bestimmung der Reichsverfassung, dass die Reichstagsmitglieder 
als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen dürfen 
(Art. 32 R.V.), die Ersatzpflicht des Beamten stimme mit diesem 
Grundsatze jedenfalls mehr zusammen, da dieselben andernfalls sich 
eines Vorzugs vor den übrigen Gesellschaftsklassen, die auf den Er- 
trag ihrer Arbeit angewiesen sind, erfreuen würden. 
Aber diese Erwägung trifft — ganz abgesehen von der Frage 
ihrer rechtlichen Relevanz — nicht die Natur der Sache. Einmal 
steht es in der Regel im freien Ermessen des „auf den Ertrag seiner 
Arbeit angewiesenen“ Abgeordneten, ob er für die Zeit seiner Mandats- 
ausübung einen Stellvertreter und zwar für alle oder nur einige An- 
gelegenheiten bestellen oder die Geschäfte vom Orte des Landtags 
aus selbst führen will, ob und wie hoch er eventuell den Stellvertreter 
bezahlt u. s. f., während hinsichtlich des Beamten all diese Fragen 
von der höheren Verwaltungsbehörde entschieden werden, er also nur 
die Ersatzpflicht für die Besoldung des Stellvertreters ohne irgend 
welche Entscheidung bezüglich desselben hätte. Des Weiteren aber 
ist für die erstere Kategorie von Abgeordneten der Fortgang des Er- 
werbes, welcher oft durch die Wirksamkeit eines Stellvertreters 
(für Käufe, Verkäufe u. s. f.) materiell bedingt sein wird, gar nicht 
auf eine Stufe zu stellen mit dem Fortgang des Beamten„erwerbes“, 
d. h. der Besoldung, welcher nur durch die Bestimmungen der Gesetze 
bedingt wird und danach häufig für den Beamten auch während 
seiner Entfernung von den Amtsgeschäften statthat. 
5. Das Eingangs abgedruckte württembergische Gesetz bringt die 
Verpflichtung der gewählten Beamten zur Tragung der Stellver-
	        
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